Berufskraftfahrer und Fahrgastbeförderung
Berufskraftfahrer-Qualifikation
Wenn Sie als Berufskraftfahrer* Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie zusätzlich zum gültigen Führerschein mit den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE (Bus) beziehungsweise C1, C1E, C oder CE (Lkw), sowie BE, welche vor dem 19.01.2013 erworben wurde, einen Nachweis der Grundqualifikation beziehungsweise der Weiterbildung.
Im Rahmen der Grundqualifikation werden besondere tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
Beispiele der Fertigkeiten und Kenntnisse sind:
- Technik,
- Verkehrssicherheit,
- rationeller Kraftstoffverbrauch,
- Lenk- und Ruhezeiten,
- Gesundheit
Darüber hinaus haben Sie die Pflicht, Ihre Kenntnisse alle fünf Jahre im Rahmen einer Weiterbildung zu erneuern.
Die Grundqualifikation sowie die regelmäßige Weiterbildung weisen Sie mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) nach. Der FQN hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Die Beantragung und Ausstellung erfolgt bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Ein bestehender Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein behält längstens bis zu seinem Ablauf Gültigkeit.
Die Träger von Ausbildungsstätten, die Kurse dazu anbieten wollen, müssen anerkannt sein.
Hinweis: Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste, Fahrten zur technischen Entwicklung, Reparatur- und Wartungszwecken, Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule sowie die Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
Weiterhin sind Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, ausgenommen, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Fahrgastbeförderung
Unabhängig vom Nachweis der Berufskraftfahrer-Qualifikation benötigen Sie insbesondere, wenn Sie Personen in einem Taxi oder einem Mietwagenbefördern möchten, eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Um eine solche zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Auf Antrag wird sie jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert.
Feuerwehrführerschein
Die Freiwilligen Feuerwehren, die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk sowie die sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes können ihren ehrenamtlichen Helfern den Erwerb einer besonderen Fahrberechtigung, den sogenannten „Feuerwehrführerschein“, ermöglichen (Einzelheiten siehe sächsische Fahrberechtigungsverordnung – SächsFahrbVO). Mit diesem dürfen Inhaber der Führerscheinklasse B die Einsatzfahrzeuge ihrer Organisation fahren, für die sonst die Klassen C1 oder C1E nötig wären.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 04.06.2024