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Arbeitslosigkeit

Schnell handeln, wenn Arbeitslosigkeit droht!

Wenn Ihnen eine Kündigung droht oder Ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird, ist es wichtig, dass Sie sich unverzüglich arbeitsuchend melden. Darüber hinaus haben Sie natürlich die Möglichkeit, sich jederzeit arbeitsuchend zu melden, wenn Sie eine neue Stelle suchen.

Wenn Sie arbeitslos geworden sind, so ist die Agentur für Arbeit für Sie da. Droht Ihnen die Kündigung oder Ihr befristeter Arbeitsvertrag wird nicht verlängert, so ist es wichtig, dass Sie sich schnellstmöglich als arbeitsuchend oder arbeitslos melden. Je früher Sie sich arbeitsuchend melden, desto früher kann Ihnen die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer neuen Stelle behilflich sein.

Wenn Sie außerdem Arbeitslosengeld beantragen möchten, ist eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich, die in jedem Fall spätestens bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen sollte. Nur eine frühe Meldung sichert Ihnen das Arbeitslosengeld.

Was ist zu beachten?

Sprechen Sie persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit vor. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung oder mangelnde Mitwirkung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit kann die Agentur für Arbeit mit Sperrzeiten ahnden. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich erfolgen.

Tipp: Um die Frist zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung einzuhalten, können Sie die Online-Arbeitsuchendmeldung der JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Wie bei den anderen Kontaktkanälen auch, wird Ihre Arbeitsuchendmeldung erst dann wirksam, wenn Sie die persönliche Vorsprache nachgeholt haben.

Die Online-Arbeitsuchmeldung steht auch allen anderen Nutzern der JOBBÖRSE zur Verfügung, zum Beispiel Arbeitsuchenden, die noch in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und sich verändern möchten.

Sie können sich jedoch auch weiterhin telefonisch oder schriftlich arbeitsuchend melden. Auch hier gilt: Die persönliche Vorsprache müssen Sie nachholen!

Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit oder mangelnde Mitwirkung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit können dazu führen, dass eine Sperrzeit eintritt. Für die Dauer der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.

Freigabevermerk

Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 02.03.2021