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Ein Kind aus dem Ausland adoptieren

Für eine internationale Adoption gelten besondere Bestimmungen, unter anderem beruhend auf dem "Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" (HAÜ). 

Das Abkommen setzt verbindliche Regeln für Auslandsadoptionen fest und leistet damit einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen den Kinderhandel. Für die Bundesrepublik Deutschland ist es am 01.03.2002 in Kraft getreten.

Berechtigte Behörden

Zur Auslandsadoption sind folgende Adoptionsvermittlungsstellen berechtigt:

  • die Zentrale Adoptionsstelle des Sächsischen Landesjugendamtes
  • die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, die eine besondere Zulassung von dem jeweils zuständigen Landesjugendamt für die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten Staaten erhalten haben

Kontaktadressen:

Rechtliche Grundlagen und Kosten

Eine Adoption aus dem Ausland gestaltet sich in einigen Punkten anders, als eine Adoption im Inland:

  • Eine internationale Adoption kann sehr langwierig sein. Dabei besteht kein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Kindes.
  • Die Kosten für eine internationale Adoptionsvermittlung können sich auf mehrere tausend Euro belaufen. Dies sollten Sie vor der Adoption bedenken.

Informieren Sie sich vorher, ob die Adoption in Deutschland rechtlich anerkannt wird.

Ablauf einer Auslandsadoption

Das Verfahren bei einer Auslandsadoption ist je nach Auslandsvermittlungsstelle und Land unterschiedlich. Nachfolgend wird der mögliche Ablauf einer internationalen Adoption am Beispiel der zentralen Adoptionsstelle (ZA) im Sächsischen Landesjugendamt dargestellt.

Bewerbung

  • Wie bei der Inlandsadoption sollten Sie sich zunächst bei Ihrer örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen.
  • Anschließend können Sie sich bei der ZA bewerben. Sofern in dem von Ihnen gewählten Land das Haager Übereinkommen in Kraft ist und keine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle für dieses Land tätig ist, nimmt die ZA Ihre Bewerbung an.
  • Bei internationalen Adoptionsverfahren erfolgt eine zweigeteilte Eignungsprüfung.
  • Die allgemeine Eignungsprüfung zur Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland erfolgt durch die Adoptionsvermittlungsstelle Ihres Jugendamtes. Über das Ergebnis verfasst sie einen Bericht, der an die ZA weitergeleitet wird.
  • Ist das Ergebnis Ihrer allgemeinen Eignungsprüfung positiv, prüft die ZA Ihre länderspezifische Eignung.
  • Wird Ihre Eignung abschließend positiv festgestellt, versendet die ZA Ihre Dokumente einschließlich des Eignungsberichts an die zentrale Adoptionsbehörde des Landes, aus dem Sie ein Kind adoptieren möchten.

Ablauf der Adoption

  • Die ausländische zentrale Adoptionsbehörde prüft Ihren Antrag. Wenn Sie die am besten geeigneten Eltern für ein Kind sein könnten, sendet sie der ZA einen Kindervorschlag zu. Dieser enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind (zum Beispiel Herkunft und Gesundheit).
  • Nach Absprache mit Ihrer örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle unterbreitet Ihnen die ZA den Vorschlag. Sofern Sie sich vorstellen können, das Kind zu adoptieren, reisen Sie ins Ausland, um das Kind kennenzulernen.
  • Wenn Sie das Kind adoptieren möchten, gelten je nach Land unterschiedliche Vorschriften (zum Beispiel darüber, wie lange Sie mit dem Kind im Herkunftsland vor der Adoption oder gegebenenfalls Ausreise zusammenleben müssen).
  • Stimmen Sie, die Adoptionsvermittlungsstelle und die ZA dem Kindervorschlag und der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zu, wird die Adoption im Heimatland des Kindes vollzogen oder die Einreise erfolgt mit dem Kind zum Zweck der Adoptionspflege und späteren Adoption in Deutschland.
  • Wird die Adoption im Heimatstaat des Kindes durchgeführt, ist die Frage der Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung zu klären.
    • Handelt es sich beim Heimatstaat des Kindes um einen Nichtvertragsstaat des HAÜ oder kann aus einem Vertragsstaat keine gültige Bescheinigung über die Adoption vorgelegt werden, ist zwingend eine Anerkennungsfeststellung durch ein deutsches Familiengericht erforderlich.
    • Der Antrag auf Anerkennungsfeststellung ist unverzüglich nach Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung durch die Adoptiveltern zu stellen.
    • Danach stellt die ZA den Adoptiveltern eine Bescheinigung aus, mit der die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig, bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens, anerkannt wird.
  • Die deutsche Auslandsvertretung des Herkunftslandes stellt Ihrem Adoptivkind aufgrund der Bescheinigung und in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde nach einer vorgeschriebenen Erklärung von Ihnen ein Visum aus, sofern ausländerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

Anerkennung der Adoption

Grundsätzlich wird bei ausländischen Adoptionen zwischen einer Adoption mit starken und schwachen Wirkungen unterschieden:

  • Bei einer Adoption mit starken Wirkungen verliert das adoptierte Kind die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern oder deren Verwandten und erhält die Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind des Annehmenden.
  • Bei einer Adoption mit schwachen Wirkungen bleiben einige Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten (zum Beispiel Erbrechte, Unterhaltspflichten).
  • Zur rechtsverbindlichen Feststellung, ob die Adoption anerkannt wird und welche Wirkungen sie hat, ist ein Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren beim zuständigen Familiengericht erforderlich, gegebenenfalls auch einen Umwandlungsausspruch.

Hinweis: Bitte wenden Sie sich an das Standesamt an Ihrem Wohnort und lassen Sie sich umfassend beraten, zum Beispiel ob eine Nachbeurkundung im deutschen Geburtsregister möglich ist.

Nachgehende Begleitung – Entwicklungsberichte

Viele Herkunftsländer verlangen Berichte über die Entwicklung des Kindes nach der Adoption. Diese Berichte werden in der Regel nach einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes von dieser erstellt und von der Auslandsvermittlungsstelle an die jeweilige Adoptionsvermittlungsstelle im Ausland gesandt.

Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes

Ein ausländisches Adoptivkind erhält die deutsche Staatsbürgerschaft unter folgenden Voraussetzungen:

  • Ein Adoptivelternteil ist deutscher Staatsangehöriger.
  • Die Eltern nehmen das Kind im Rahmen einer Adoption mit „starken Wirkungen" an oder lassen eine Adoption mit „schwachen Wirkungen" durch das Familiengericht in eine Adoption mit „starker Wirkung“ umwandeln.
  • Die Adoption muss nach deutschem Recht rechtswirksam sein.
  • Das Adoptivkind darf zum Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

In der Regel behält ein Adoptivkind zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes.

Sobald ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat, können die Adoptiveltern bei Bedarf am Wohnort einen eigenen Reisepass für das Kind oder einen Personalausweis beantragen.

Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 25.03.2024