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Sperrzeiten

Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld kann unter gewissen Umständen gesperrt werden. Die Entscheidung darüber fällt die zuständige Agentur für Arbeit. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie

  • Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben,  [...]
  • eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit abgelehnt oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert haben,
  • die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,
  • sich geweigert haben, an einer Maßnahme
    • zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung oder
    • zur beruflichen Ausbildung, Weiterbildung oder
    • zur Teilhabe am Arbeitsleben
    teilzunehmen oder eine solche abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben,
  • einer Meldeaufforderung oder Aufforderung zum Erscheinen bei einem Untersuchungstermin der Agentur für Arbeit nicht nachkommen oder
  • sich verspätet arbeitsuchend melden.

Entscheidend für die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist, dass Sie aktiv an der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt und vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben.

Liegt ein wichtiger Grund für Ihr Verhalten vor, tritt keine Sperrzeit ein. Wichtige Gründe sind zum Beispiel schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz. Auch familiäre Umstände können einen wichtigen Grund darstellen. In jedem Fall erfolgt eine individuelle Prüfung.

Eintritt und Dauer der Sperrzeit

Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich an dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit nicht gezahlt wird. Außerdem vermindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit. Ihr gesamter Leistungsanspruch erlischt, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr geben.

Die Dauer der Sperrzeit ist abhängig von dem Grund, der zu ihrem Eintritt geführt hat. Sie beträgt zwischen einer Woche (zum Beispiel bei Meldeversäumnis) und bis zu zwölf Wochen (zum Beispiel wegen Arbeitsaufgabe).

  • Wenn die Sperrzeit wegen Ablehnung einer von der Agentur für Arbeit angebotenen Beschäftigung eintritt, staffelt sich ihre Länge danach, wie oft eine Arbeit abgelehnt wurde und nach der Dauer der angebotenen Beschäftigung (drei, sechs und zwölf Wochen).
Hinweis: Auch für Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II sind Sanktionen für die Ablehnung zumutbarer Arbeit vorgesehen. Diese sind für Empfänger und Empfängerinnen unter 25 Jahren sogar etwas drastischer. Infografiken und Beispielrechungen finden Sie im Online-Auftritt "Informationsplattform SGB II" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
  • Bei einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Arbeitsaufgabe/Verlust wegen vertragswidrigem Verhalten beträgt die Minderung der Anspruchsdauer ein Viertel der Anspruchsdauer (bei einer Anspruchsdauer von 18 Monaten würde sich diese also um 4,5 Monate vermindern). In bestimmten Ausnahmefällen (wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs/zwölf Wochen ohnehin geendet hätte beziehungsweise nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Umständen eine besondere Härte vorliegt) tritt jedoch eine kürzere Sperrzeit ein.
  • Wenn Sie ohne wichtigen Grund die geforderten Eigenbemühungen bei der Arbeitsuche nicht nachweisen, tritt eine Sperrzeit von zwei Wochen ein.
  • Die Dauer einer Sperrzeit beträgt zwischen drei, sechs und zwölf Wochen, wenn Sie Maßnahmen der beruflichen Eingliederung abbrechen oder ablehnen. Wie lang die Sperrzeit ist, hängt von der Häufigkeit der Ablehnung beziehungsweise des Abbruchs und von der Dauer beziehungsweise Restdauer der Maßnahme ab.
  • Wenn Sie einer Aufforderung der Agentur, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht folgen, müssen Sie mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen.
  • Für die Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden, gilt eine einheitliche Frist von drei Monaten vor Beendigung des Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnisses. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch für betriebliche Ausbildungsverhältnisse. Erfahren Sie erst später von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gilt eine Frist von drei Tagen. Wenn Sie sich nicht rechtzeitig als arbeitsuchend melden, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.06.2020

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