Eheleute, Lebensgefährten, Lebenspartner
Rechte und Pflichten
Der Alltag bewegt sich zwischen individuellen Erwartungen Einzelner und sozialem Anspruch – in Beziehungen ebenso wie in Familien, größeren Gruppen und sozialen Systemen. Im Gesetz finden zwischenmenschliche Grenzen ihren Ausdruck in Rechten und Pflichten.
Die Regeln für die einzelnen Partnerschaftsformen unterscheiden sich voneinander. Einen Einblick in die Rechte und Pflichten der Erwachsenen untereinander erhalten Sie im Folgenden.
Eheleute
Güterstand
Im Vertrauen auf die Liebe gehen kaum einem Frischvermählten* Eigentumsfragen durch den Kopf. Doch kommt es zu Streit und Trennung, werden sie oft zum schier unüberwindbaren Problem.
Für Eheleute besteht Klarheit per Gesetz: Wenn in einem Ehevertrag nichts anderes geregelt ist, treten die Partner mit der Vermählung automatisch in den Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft ein.
Damit ist gemeint, dass auch nach der Heirat das finanzielle Vermögen der einzelnen Eheleute getrennt bleibt. Die Ehepartner verwalten ihr eigenes Vermögen jeweils für sich. Sollte die Ehe zerbrechen, wird aber gleichmäßig aufgeteilt, was beide in dieser Zeit erwarben (Zugewinnausgleich). Bei vereinbarter Gütertrennung bleibt das Eigentum der Partner getrennt, beide verzichten im Falle der Trennung auf einen Ausgleich.
Bei vereinbarter Gütergemeinschaft geht aller Besitz vor und während der Ehe in das gemeinschaftliche Eigentum ein. Die Gütergemeinschaft bleibt bestehen, selbst wenn einer der Partner verstirbt oder die Partnerschaft aufgehoben wird. Nur eine Aufhebungsklage kann diesen Güterstand beenden. Diese Eigentumsregelung wird in heutiger Zeit kaum noch gewählt. In der DDR galt die Form für Eheleute generell, sofern sie nichts anderes vereinbart hatten.
Die Ehepartner können den Güterstand nachträglich jederzeit einvernehmlich ändern.
Tipp: Es kann sinnvoll sein persönliche und Vermögensfragen mit einem Ehevertrag ganz auf Ihre Bedürfnisse zuzuschneiden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Unterhalt
Eheleute sind per Gesetz verpflichtet, die Familie angemessen zu versorgen. Gerade wenn kleine Kinder da sind, führt oft nur einer der Eheleute den Haushalt – der Unterhaltspflicht ist damit Genüge getan. Der verdienende Ehepartner muss die Mittel für die Haushaltsführung zur Verfügung stellen (Haushaltsgeld). Denkbar ist es, ein gemeinsames Haushaltskonto einzurichten oder sich gegenseitig Kontovollmacht zu erteilen.
Was unter einem angemessenen Unterhalt zu verstehen ist, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard ab. Entsprechend sind die Kosten des Haushalts gemeinsam zu bestreiten. Ist Ihr Einkommen hoch, können durchaus auch teure Lebensmittel und eine kostenintensive Wohnung angemessen sein. Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse beider kommen ebenso hinzu, wie ein angemessenes Taschengeld. Zum Ehegattenunterhalt gehören auch Auslagen für etwaige Gerichtsverfahren in persönlichen Angelegenheiten. Kann einer der Partner für eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht aufkommen, muss der Besserverdienende einen Prozesskostenvorschuss gewähren. Das trifft selbst für die Ehescheidung zu, wenn der Partner, der den Antrag einreicht, das Geld für das Verfahren nicht aufzubringen vermag. Der Ehegattenunterhalt kann im Streitfall gerichtlich geltend gemacht werden (Unterhaltsantrag).
Nach Aufhebung der Ehe wird generell erwartet, dass jeder für sich allein sorgt. Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist im neuen Unterhaltsrecht verankert, das seit 2008 in Kraft ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen haben die geschiedenen Ehepartner ein Recht auf Unterhalt. So kann der geschiedene Partner Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt verlangen.
- Unterhaltsleitlinien
Oberlandesgericht Dresden
Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs
Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie darf jeder Ehepartner allein vornehmen. Sie sollten sich immer gut mit Ihrem Ehepartner abstimmen: Ein jeder muss Leistungen und Waren mitbezahlen, die der andere – möglicherweise ohne dass er es weiß – vereinbart oder bestellt hat. Diese Verpflichtung bezieht sich allerdings nur auf den gemeinsamen Unterhalt. Die Reparatur der Heizung im Geschäft Ihres Ehepartnes etwa müssen Sie natürlich nicht mit bezahlen.
Ehegattennotvertretungsrecht
Seit dem 01.01.2023 sieht das Gesetz für Ehegatten ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vor, für den Fall, dass der behandlungsbedürftige Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann. Dieses sog. Ehegattenvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt und bezieht sich unter anderem auf die Durchführung oder Unterlassung von Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen.
Erben und vererben
Der Ehepartner erbt neben den Kindern zu einem Viertel. Gegenüber Eltern, Geschwistern, deren Kinder (Geschwisterkinder) oder Großeltern beträgt der gesetzliche Erbteil die Hälfte. Pauschal kommt für den Ehegatten ein Viertel als Zugewinnausgleich hinzu. Hat der Verstorbene keine der genannten Angehörigen mehr, erbt sein Partner alles.
Eheleute dürfen ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dazu genügt es, wenn einer der Eheleute das Schriftstück handschriftlich aufsetzt und Sie es beide eigenhändig (möglichst mit Datumsangabe) unterschreiben. Weitere Formen sind das notarielle Testament, der notarielle Erbvertrag und verschiedene Formen von Nottestamenten.
Steuer
Der Gesetzgeber bewertet die Einkünfte von Ehepartnern steuerlich als gemeinsames Einkommen (gemeinsame steuerliche Veranlagung). Unabhängig davon, was der Einzelne verdient, zählt nur der Steuersatz, der der Hälfte des Gesamteinkommens entspricht (Splittingtarif). Da der Steuersatz proportional zum Einkommen steigt, zahlt der besser verdienende Ehepartner nach dem "Ehegattensplitting" deutlich weniger Steuern, der andere nur geringfügig mehr. Bei geringen Einkommensunterschieden kann die Einkommensteuer auf Antrag auch getrennt berechnet werden (vorgesehenes Feld auf den dann einzeln zu erstellenden Einkommensteuererklärungen).
Tipp: Das Bundesministerium der Justiz gibt in der kostenlose Broschüre "Das Eherecht“ einen ersten Überblick über die in einer Ehe aufkommenden Fragen:
- Das Eherecht
Bundesministerium der Justiz
Lebensgefährten (eheähnliche Gemeinschaft)
Rund 2,8 Millionen Paare in Deutschland leben wie Ehepartner zusammen, aber ohne Trauschein. Es sind nicht nur junge Leute, die das Zusammenleben unter einem Dach erst einmal ausprobieren wollen. Für viele ist das Zusammenleben ohne Trauschein schlicht eine Alternative zur Ehe. Liebe und Vertrauen stehen vor rechtlichen Erwägungen. Doch was, wenn die Beziehung zerbricht oder einer der Partner verstirbt?
Im deutschen Recht spielte der Begriff "eheähnliche Lebensgemeinschaft" erstmals eine Rolle beim Zuerkennen von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld (Bedarfsgemeinschaft). Anders als bei einer Ehe oder einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (eingetragene Lebenspartnerschaft) ist der Begriff gesetzlich nicht definiert.
Egal, ob Sie zusammenziehen wollen oder schon lange zusammenleben: Sie sollten selbst für Sicherheit in Ihrer Beziehung sorgen. Einen gemeinsamen Rahmen festzulegen, das zeugt keineswegs von mangelndem Vertrauen, sondern von Weitblick und Verantwortung. Eine schriftliche Vereinbarung erspart Ihnen und Ihrem Partner viel Ärger und baut kostspieligen gerichtlichen Auseinandersetzungen vor.
Um einen Vertrag für Ihre Lebensgemeinschaft möglichst passend zu gestalten, sollten Sie sich vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
Wohnung und Haushalt
Überlegen Sie gut, ob Sie den Mietvertrag gemeinsam abschließen. Die Folgen für eine Trennung sollten dann klar geregelt sein. Einigen Sie sich im Zweifelsfall, dass nur einer von Ihnen als Mieter auftritt und formulieren Sie für den anderen Partner ein Nutzungsrecht. Sollte derjenige sterben, dessen Name im Mietvertrag steht, tritt der andere Lebensgefährte kraft Gesetzes in den Vertrag ein.
Unterhalt und Versorgung
Verdient nur ein Partner Geld, dann ist der andere finanziell nicht abgesichert. Treffen Sie eine Regelung für den, der weniger Einkommen hat, aber vielleicht häufiger den Haushalt führt und die Kinder versorgt.
Neu im Unterhaltsrecht geregelt ist der Betreuungsunterhalt für Nichtverheiratete, die ein gemeinsames Kind versorgen. Nach der Geburt des Kindes hat der betreuende Elternteil bis zu drei Jahre lang einen Anspruch auf Unterhalt. Wenn es die Belange des Kindes erfordern, kann der Betreuungsunterhalt im Einzelfall verlängert werden.
Informationen für Paare, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, hat das Bundesministerium der Justiz in einer Broschüre zusammengestellt:
- Gemeinsam leben [PDF]
Bundesministerium der Justiz
Krankheit und Tod
Wenn Sie ein Unglück ereilt, kann Ihr Partner Ihnen in vielen Belangen nicht helfen, weil er hierzu nicht berechtigt ist. Beispielsweise hat Ihr Partner kein Recht zur Auskunft über Ihren Gesundheitszustand oder zur Einwilligung in Operationen. Treffen Sie daher rechtzeitig Vorkehrungen:
- Vollmachten
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Vereinbarungen mit Dritten
- Eintritt in das Mietverhältnis
- finanzielle Absicherung
- Bezugsberechtigung für Lebensversicherung
- Zuwendung in Form von Rente und Vermögen
- Abgabe einer Sorgeerklärung für gemeinsame minderjährige Kinder
Vermögen
Wenn man länger zusammen lebt, baut man sich meist ein gemeinsames Vermögen auf. Vielleicht nehmen beide Partner auch einen Kredit auf, um sich eine Anschaffung zu leisten. Wichtig ist eine Vereinbarung, wie bei Trennung mit Besitz und Schulden umgegangen wird.
Testament
Auch daran sollten Sie denken: Sterben Sie oder Ihr Partner, hat der Hinterbliebene keinen gesetzlichen Anspruch auf den Nachlass. Die einfachste Form der Absicherung für den Erbfall ist das Testament. Kosten fallen nicht an, das Testament lässt sich jederzeit ändern oder vernichten. Sie und Ihr Partner müssen es allerdings jeder für sich handschriftlich aufsetzen und unterschreiben. Grund: Das gemeinschaftliche Testament bleibt Eheleuten und gleichgeschlechtlichen Paaren (eingetragene Lebenspartnerschaft) vorbehalten.
Der sichere Weg ist die Beglaubigung und/oder die Hinterlegung beim Notar (öffentliches Testament). Weitere denkbare Vereinbarungen wären die Beteiligung und Nachfolge im Unternehmen oder die Finanzierung einer Ausbildung.
Wenn die Trennung droht
Es ist belastend genug, wenn sich zwei Menschen nicht mehr lieben und auseinander gehen. Streit ums Auto, den Schrank oder die Hifi-Anlage werden dann schnell zum Zündstoff. Dem gehen Sie von vornherein aus dem Weg, wenn Sie beider Besitzverhältnisse geklärt haben.
Vereinbaren Sie die Trennungsfolgen rechtzeitig. Legen Sie die Vereinbarung schriftlich nieder, zum Beispiel in einer Lebensgemeinschaftsvereinbarung. Fertigen Sie für jeden Partner eine Fassung an und bestätigen Sie diese jeweils mit Ihrer beider Unterschrift.
Zum Vertragsabschluss ist ein Rechtsanwalt oder Notar nicht zwingend nötig (Ausnahme: Grundstücksangelegenheiten, Schenkungsversprechen, Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung, Erbvertrag).
Checkliste: Lebensgemeinschaftsvereinbarung
Fragen des partnerschaftlichen Zusammenlebens:
- Wer führt den Haushalt, wer trägt zur Erwerbstätigkeit bei?
- Wie soll der Unterhalt geregelt sein?
- Wem gehört was in der gemeinsamen Wohnung?
- Wer übernimmt die Haftung, wenn einer dem anderen einen Schaden zufügt?
Fragen bei Krankheit, Unfall, Tod:
- Wer hilft mir im Notfall?
- Haben wir die nötigen Vollmachten (Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht, Betreuungsverfügung)?
Fragen für die Trennung:
- Wer nimmt welche Gegenstände mit?
- Wie wird das Vermögen geteilt?
- Was geschieht mit der gemeinsamen Wohnung, wer löst sie auf?
- Wie sind Ansprüche und Forderungen gegenüber Dritten zu begleichen?
- Wer zahlt Darlehen und Kredite zurück?
- Ist für den Unterhalt von Partnern und Kindern gesorgt?
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner
Seit August 2001 billigt das Gesetz zur Lebenspartnerschaft auch homosexuellen Paaren den Bund fürs Leben zu. Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts wurde mit Wirkung vom 01.10.2017 auch die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Ab dem 01.10.2017 können Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt deshalb im Wesentlichen nur noch für vor dem 01.10.2017 begründete Lebenspartnerschaften, sofern diese nicht in eine Ehe umgewandelt worden sind. Die gesetzlichen Regelungen stimmen großenteils mit denen der Ehe überein. In beiden Formen genießen die Partner zum Beispiel Unterhaltsrecht, Adoptionsrecht, Erbrecht und ein Recht auf gemeinsame Namensführung.
Auch sind beide in die Familienversicherung einbezogen. In der Krankenkasse ist ein Partner ohne eigenes Einkommen also beitragsfrei mitversichert. Überdies erhält der Lebenspartner nach dem Tod des anderen eine Witwenrente.
Lebenspartner dürfen ein Kind adoptieren, das der andere Partner bereits adoptiert hat.
Güterstand
Eine der wichtigsten, bei Streit auch aufreibendsten Fragen in Partnerschaft und Ehe sind die Eigentumsverhältnisse. Der Rechtsbegriff dafür ist "Güterstand". Für die Eingetragene Lebenspartnerschaft ist die Zugewinngemeinschaft gesetzlich vorgesehen.
Regelungen, die der Ehe entlehnt sind, passen häufig nicht zur gleichgeschlechtlichen Beziehung. Möchten die Paare ihre Vermögensverhältnisse auf ihre konkreten Bedürfnisse zuschneiden, können sie beim Notar einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. Alternativen zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind Gütertrennung (auf einen Ausgleich nach der Trennung wird verzichtet) und Gütergemeinschaft.
In einem Lebenspartnerschaftsvertrag lassen sich auch Unterhalt, Altersvorsorge und erbrechtliche Fragen regeln.
Bei vereinbarter Gütertrennung bleibt das Eigentum der Partner getrennt; beide verzichten im Falle der Trennung auf einen Ausgleich.
Wurde Gütergemeinschaft vereinbart, geht aller Besitz vor und während der Partnerschaft in das gemeinschaftliche Eigentum ein. Die Gütergemeinschaft bleibt bestehen, selbst wenn einer der Partner verstirbt oder die Partnerschaft aufgehoben wird. Nur eine Aufhebungsklage kann diesen Güterstand beenden. Diese Eigentumsregelung wird in heutiger Zeit kaum noch gewählt.
Die Lebenspartner können den Güterstand nachträglich jederzeit einvernehmlich ändern.
Unterhalt
Beide Partner gehen die Verpflichtung ein, die Gemeinschaft zu versorgen. Führt nur einer den Haushalt, muss der andere ihm dafür die nötigen Mittel zur Verfügung stellen (Haushaltsgeld). Denkbar ist es, dafür ein gemeinsames Haushaltskonto einzurichten oder sich gegenseitig Kontovollmacht zu erteilen.
Was unter einem angemessenen Unterhalt zu verstehen ist, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard ab. Entsprechend sind die Kosten des Haushalts gemeinsam zu bestreiten.
Ist Ihr Einkommen hoch, können durchaus auch teure Lebensmittel und eine kostenintensive Wohnung angemessen sein. Aufwendungen für Ihre persönlichen Bedürfnisse und die Ihres Partners kommen ebenso hinzu, wie ein angemessenes Taschengeld.
Auch die Kosten eines Gerichtsverfahrens in persönlichen Angelegenheiten gehören zum sogenannten Lebenspartnerschaftsunterhalt. Kann einer der Partner für eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht aufkommen, muss der Besserverdienende einen Prozesskostenvorschuss gewähren. Das träfe auch bei einem Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu. Die Forderungen sind im Streitfall gerichtlich einklagbar. Dafür gelten dieselben Bestimmungen wie bei Eheleuten.
Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft hat jeder für sich allein zu sorgen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen.
Altersversorgung
Die Unterhaltspflicht der Lebenspartner umfasst auch, eine Altersversorgung und etwaige Versorgungsbedürfnisse wegen verminderter Berufs- und Erwerbsfähigkeit sicherzustellen. Sie haben aber nur einen Anspruch auf eine vom Lebenspartner "abgeleitete Sicherung" aus der Sozialversicherung. Das heißt, sozialversicherte Lebenspartner kommen ihrer Unterhaltspflicht bereits dadurch nach, dass sie ihre Pflichtbeiträge entrichten.
Aufwendungen für eine individuell eigenständige Altersvorsorge (wie etwa die betriebliche Altersversorgung, eine kapitalbildende Lebensversicherung oder eine andere Geldanlage) zählen nicht zum Lebenspartnerschaftsunterhalt. Um so wichtiger ist es für Sie, diese Lücke selbst auszufüllen. Geeignet wäre eine Lebens- oder Rentenversicherung.
Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs
Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie darf jeder Partner allein vornehmen. Auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften gilt: Sie müssen Leistungen und Waren mitbezahlen, die Ihr Partner – möglicherweise ohne Ihr Wissen – vereinbart oder bestellt hat.
Notvertretungsrecht
Ebenso wie für Ehegatten, sieht das Gesetz seit dem 01.01.2023 auch für Lebenspartner ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vor, für den Fall, dass der behandlungsbedürftige Lebenspartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann. Dieses gesetzliche Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt und bezieht sich unter anderem auf die Durchführung oder Unterlassung von Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen.
Erben und vererben
Auch hier gilt das gleiche Recht wie bei Verheirateten: Der Lebenspartner erbt neben den Kindern zu einem Viertel. Im Verhältnis zu Eltern, Geschwistern, deren Kinder (Geschwisterkinder) oder Großeltern beträgt der gesetzliche Erbteil die Hälfte. Pauschal kommt für den Lebenspartner wie bei Ehegatten ein Viertel als Zugewinnausgleich hinzu.
Hat der Verstorbene keine der genannten Angehörigen mehr, erbt sein Partner alles. Anders als in einer Lebensgemeinschaft können Sie in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dazu genügt es, wenn Sie oder Ihr Partner das Schriftstück handschriftlich aufsetzen und Sie es beide eigenhändig (möglichst mit Datumsangabe) unterschreiben.
Weitere Formen sind das notarielle Testament, der notarielle Erbvertrag und verschiedene Formen von Nottestamenten (Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 2249 bis 2252).
Steuer
Zählten Partner einer Eingetragenen Lebensgemeinschaft gegenüber dem Finanzamt bisher als Alleinstehende, wurde das Einkommensteuerrecht aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 geändert. Nunmehr sind die eingetragenen Lebenspartner auch steuerrechtlich den Eheleuten gleichgestellt und können gemeinsam veranlagt werden, was die Vorteile des sogenannten Ehegattensplittings (rückwirkend) eröffnet. Eine entsprechende Änderung des Einkommenssteuergesetzes trat am 19.07.2013 in Kraft.
Rechtsgrundlage
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
Familienrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), unter anderem zu
- angemessenem Unterhalt: § 1360a
- nachpartnerschaftlichem Unterhalt: §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b
- Wirkungen der Ehe: §§ 1353 ff.
- nachehelichem Unterhalt: §§ 1569 bis 1586b
- elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen: § 1626 a
Familienversicherung
Erbrecht
- §§ 2231 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024