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Aufenthaltsrecht für Bürger der Europäischen Union

Das Aufenthaltsrecht für Bürger aus der Europäischen Union in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist in Artikel 21 AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt. [...]Bürger aus der Europäischen Union müssen nur der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland nachkommen. Dazu wenden Sie sich an das Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde.

Die Meldebehörde leitet Ihre Angaben an die zuständige Ausländerbehörde weiter.

Die Freizügigkeit bedeutet, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Einreise in die Bundesrepublik

Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie als Unionsbürger kein Visum, ein Reisepass ist ebenfalls nicht erforderlich. Es genügt ein für den Zeitraum des Aufenthaltes gültiger Personalausweis.

Erwerbstätigkeit

Außerdem haben Sie als Unionsbürger die Möglichkeit, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich zu betätigen, das heißt, unselbstständig oder selbstständig tätig zu sein oder Dienstleistungen zu erbringen. Gleiches gilt für die Bürger der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

Freizügigkeit

Freizügigkeit gilt für

  • jeden Unionsbürger in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes
  • Arbeitnehmer  [...]
  • niedergelassene selbständige Erwerbstätige
  • Erbringer von Dienstleistungen
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • Nichterwerbstätige (zum Beispiel Rentner, Studenten, sonstige Nichterwerbstätige)
  • Daueraufenthaltsberechtigte und deren jeweilige Familienangehörige

Wenn Sie fünf Jahre lang Ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, erhalten Sie ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht ist unabhängig von den oben genannten Voraussetzungen.

Nichterwerbstätige Unionsbürger sind nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen für die gesamte Dauer des Aufenthaltes verfügen.

Die Existenzmittel müssen so bemessen sein, dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen.

Familienangehörige

Angehörige von EU-Bürgern, die eine Drittstaatsangehörigkeit (keine EU-Staatsangehörigkeit) besitzen, müssen sich an die örtliche Ausländerbehörde wenden.  [...]Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Bürgers der Europäischen Union erhalten eine Aufenthaltskarte. Diese wird in der Regel mit einem Gültigkeitszeitraum von fünf Jahren ausgestellt.

Verlust des Aufenthaltsrechts

Zum Entzug des Aufenthaltsrechts kann es kommen, wenn ein Unionsbürger die öffentliche Ordnung und Sicherheit in tatsächlichem und hinreichend schwerem Maße gefährdet.  Außerdem muss eine Gefahrenprognose im Einzelfall ergeben, dass von dem betreffenden Unionsbürger auch künftig eine Gefahr ausgehen wird.

Des Weiteren können Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt verlieren, wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Freizügigkeit nicht mehr vorliegen.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei. 15.07.2015

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