Gesundheitsberufe
Akademische Heilberufe
Gesundheitsfachberufe
Heilpraktiker
Hinweis: Die Tätigkeit in Gesundheitsberufen ist nicht durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie abgedeckt. Die Verwaltungsverfahren in Zusammenhang mit Gesundheitsberufen können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Akademische Heilberufe
Für die Ausübung eines akademischen Heilberufes benötigen Sie eine Approbation oder eine Berufserlaubnis. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zur uneingeschränkten und eigenverantwortlichen Berufsausübung und gilt unbefristet sowie bundesweit. Die Berufserlaubnis ist befristet und auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt.
Mit Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis sind Sie automatisch Pflichtmitglied in der zuständigen Heilberufekammer.
Anerkennung Ausländischer Berufsabschlüsse
Haben Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben, prüft die Landesdirektion Sachsen als zuständige Behörde, ob Ihr Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Bei festgestellter Gleichwertigkeit der Ausbildung, und wenn Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Approbation. Bei festgestellter Nichtgleichwertigkeit Ihrer Ausbildung, haben Sie die Möglichkeit, durch Absolvieren einer Prüfung nachzuweisen, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Bis zur Erteilung der Approbation besteht unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Möglichkeit, den Heilberuf vorübergehend mit einer Berufserlaubnis auszuüben.
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine Approbation. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden.
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
Die Erteilung der Approbation richtet sich jeweils nach den Voraussetzungen der Bundesärzteordnung, dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, dem Psychotherapeutengesetz sowie der Bundesapothekerordnung. Zuständige Behörde im Freistaat Sachsen für die Erteilung, das Erlöschen, die Zurücknahme und den Widerruf von Approbationen ist die Landesdirektion Sachsen.
Gesundheitsfachberufe
In bestimmten Gesundheitsfachberufen ist eine staatliche Erlaubnis erforderlich, um ohne Einschränkung tätig sein zu können.
Die Erlaubnis berechtigt dazu, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen:
- Altenpfleger, Altenpflegerin, Altenpflegefachperson
- Anästhesietechnischer Assistent, Anästhesietechnische Assistentin
- Diätassistent, Diätassistentin
- Ergotherapeut, Ergotherapeutin
- Hebamme
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson
- Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpflegefachperson
- Logopäde, Logopädin
- Masseur / medizinischer Bademeister, Masseurin / medizinische Bademeisterin
- Notfallsanitäter, Notfallsanitäterin
- Operationstechnischer Assistent, Operationstechnische Assistentin
- Orthoptist, Orthoptistin
- pharmazeutisch-technischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin
- Physiotherapeut, Physiotherapeutin
- Podologe, Podologin
- Rettungsassistent, Rettungsassistentin
- technischer Assistent in der Medizin, technische Assistentin in der Medizin
- Medizinischer Technologe, Medizinische Technologin
- Pflegefachmann, Pflegefachfrau, Pflegefachperson
Die Ausbildung erfolgt an Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe. Zum Pflegefachmann wird zusätzlich auch an Hochschulen ausgebildet. Die Ausbildung von Hebammen erfolgt ausschließlich an Hochschulen. Neue Ausbildungen in der Rettungsassistenz und der medizinisch-technischen Assistenz sind nicht mehr möglich. Hier besteht alternativ die Möglichkeit einer Ausbildung zum Notfallsanitäter / - zur Notfallsanitäterin bzw. in der medizinischen Technologie.
Die Ausbildungen schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Für die staatliche Prüfung ist im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen zuständig.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf wird auf Antrag durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) erteilt.
Heilpraktiker
Heilpraktiker benötigen keine Approbation, dürfen die Heilkunde aber nur ausüben, wenn sie dafür die Erlaubnis besitzen.
Die Ordnungsbehörde erteilt die Erlaubnis im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Neben dem vollständigen Spektrum kann der Beruf des Heilpraktikers auch auf die Behandlungsfelder eines Gesundheitsfachberufs oder der Psychotherapie beschränkt sein.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 23.05.2025