Ausweisdokumente und öffentliche Urkunden
Dokumente, die in Ihrem Heimatstaat ausgestellt wurden, werden unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt.
Ausländische Urkunden werden in der Regel nur dann akzeptiert, wenn sie mit einer Legalisation oder Apostille versehen sind und damit die Echtheit der Urkunde bestätigt wird.
Hinweis: Innerhalb der EU werden seit dem 16. Februar 2019 bestimmte Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen) grundsätzlich ohne weitere Beglaubigung gegenseitig anerkannt. Sie können auch bei der ausstellenden Stelle (z.B. Standesamt) eine Übersetzungshilfe beantragen, so dass eine weitere Übersetzung entbehrlich ist.
Bei ausländischen Schul- und Hochschulzeugnissen kommt es für deren Anerkennung nicht nur auf den Nachweis ihrer Echtheit an. Hier stellt sich die Frage nach der Gleichwertigkeit mit inländischen Ausbildungsgängen. Ausländische Schul- oder Berufsabschlüsse werden in einem gesonderten Verfahren anerkannt.
Außerdem sind fremdsprachige Urkunden mit Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen werden. Nutzen Sie dazu die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
Landesjustizverwaltungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 07.06.2022