Anzeige des Sterbefalls
Der Tod muss durch eine Ärztin oder einen Arzt in einer Leichenschau festgestellt und beim Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Sie erhalten eine ärztliche Todesbescheinigung, die Sie zur Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt benötigen.
Die Anzeige muss spätestens am dritten Werktag nach dem Todestag erfolgen. Als Tag eins zählt der Folgetag des Sterbetages. Der Samstag gilt in diesem Fall nicht als Werktag.
Welche Schritte sind in welcher Reihenfolge erforderlich?
- Ausstellung einer Todesbescheinigung
- Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt
- Ausstellung einer Sterbeurkunde
Um die Leiche des oder der Verstorbenen abholen zu lassen, sollten Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Nach Abschluss der Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung durch die Ärztin oder den Arzt ist die Leiche unverzüglich einzusargen. Die Überführung in eine Leichenhalle oder in einen Raum, der ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dient, muss spätestens 24 Stunden nach Feststellung des Todes beginnen.
Rechtsgrundlagen
Gesetzlich geregelt sind die Leichenschau, die Todesbescheinigung und der Umgang mit Leichen in den §§ 11 bis 17 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen.
Die Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt und die Ausstellung der Sterbeurkunde sind im Personenstandsgesetz (§§ 28 ff. und §§ 55 ff.) festgelegt.
- Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG)
REVOSax, Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen - Personenstandsgesetz (PStG)
gesetze-im-internet.de
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 20.03.2023