Arbeiten in Deutschland
Selbstständige und Gewerbetreibende
Wann brauche ich als Arbeitnehmer eine Erlaubnis?
Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Bürger
Staatsgehörige aus Drittstaaten
Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
Ausländische Studierende und Berufsschüler
Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit
Asylbewerber und geduldete Ausländer
Anerkennung von Abschlüssen
Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben oder Ihr Studium abgeschlossen und sind nun auf der Arbeitssuche in Sachsen?
- Anerkennung in Deutschland
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Wurde festgestellt, dass Ihr Berufs- oder Hochschulabschluss nur teilweise gleichwertig ist, dann können Sie einen Aufenthaltstitel zur Berufsanerkennung erhalten, der die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen von bis zu 24Monaten, längstens 12 Monate, ermöglicht, wenn diese für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation oder für die Berufserlaubnis erforderlich sind.
Während der Qualifizierung zur Berufsanerkennung kann eine von der Bildungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung von bis zu zwanzig Wochenstunden ausgeübt werden.
Auch eine zeitlich uneingeschränkte Beschäftigung ist möglich. Dies setzt aber zwingend voraus, dass
- diese in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit dem anzuerkennenden Beruf steht
Beispiel: Eine Tätigkeit als Altenpflegehelfer* während der Berufsanerkennung als Altenpfleger ist möglich,
Sie können mit Ihren künftigen Arbeitgeber auch vor der Beantragung der Anerkennung eine Anerkennungspartnerschaft schließen. Dies ist eine privatrechtliche Vereinbarung, in der Sie sich verpflichten, unverzüglich nach der Einreise nach Deutschland die Anerkennung zu beantragen und sich Ihr künftiger Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen notwendige Qualifzierungsmaßnahmen z ermöglichen. Während dieser Zeit ist die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung möglich. Voraussetzung ist, dass Sie eine Bestätigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorlegen, dass
ihr ausländischer Berufsabschluss, in dem Staat, in dem Sie ihn erworben haben, staatlich anerkannt ist und eien Ausbildungsdauer von zwei jahren in Vollzeit umfasst, oder
Ihr ausländischer Hochschulabschluss wird von dem Staat, in dem Sie ihn erworben haben, anerkannt. Über das Verfahren zur Bestätigung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen können Sie sich hier informieren!
Achtung! Haben Sie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren erworben, dann können Sie für eine Beschäftigung in einem nicht-reglementierten Beruf auch ohne eine Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschluss einreisen und arbeiten. Voraussetzung ist ein qualifizierter, im Ausbildungsstaat staatlich anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss. Dies müssen Sie sich durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bestätigen lassen.
Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend.
Hinweise:
- Die formale Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland ist nicht erforderlich.
- IT-Spezialisten brauchen auch weiterhin keinen Nachweis eines Abschlusse und keine Anerkennung, wenn sie über die entsprechende Berufserfahrung verfügen.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Selbstständige und Gewerbetreibende
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben wollen und planen, sich selbstständig zu machen, sind Sie dazu verpflichtet, dieses Gewerbe anzumelden. Ausnahmen gibt es nur für Freiberufler und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.
Als Arbeitnehmer bei einem Unternehmen: Wann brauche ich eine Erlaubnis zur Beschäftigung?
Was Sie als Arbeitnehmer beim Abschluss eines Arbeitsvertrages beachten müssen, erfahren Sie hier:
- Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Amt24-Informationen
Ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erlaubt in der Regel bereits per Gesetz die Beschäftigung. Sie benötigen keine gesonderte Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung.
Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürger der Europäischen Union
Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten haben das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, sie dürfen sich eine Arbeit in einem anderen EU-Land suchen und dieser nachgehen. Eine Arbeitsgenehmigung benötigen sie hierfür nicht.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt auch für Staatsangehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (also außer den EU-Staaten noch Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz.
Achtung! Unabhängig von der Aufnahme einer Arbeit besteht eine Meldepflicht, sobald Sie eine Wohnung in Sachsen beziehen. Dann müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Wohnungsbezug bei der örtlichen Gemeinde anmelden.
Staatsgehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaaten)
Personen aus sogenannten Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel, der eine Erwerbstätigkeit erlaubt.
Aufenthaltstitel sind
- Visum,
- Aufenthaltserlaubnis,
- Blaue Karte EU,
- ICT-Karte,
- Mobiler-ICT-Karte,
- Niederlassungserlaubnis und
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
Wenn Sie als Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU besitzen, sind Sie zur Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine Niederlassungserlaubnis ist weder zeitlich noch räumlich beschränkt und enthält keine Nebenbestimmungen.
Die anderen Aufenthaltstitel sind befristet und werden für bestimmte Zwecke erteilt. Die Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit sind in Kapitel 2, Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Eine Einreise und ein Aufenthalt zur Beschäftigung in Deutschland ist möglich für:
- Fachkräfte mit Berufsausbildung
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, einschließlich Blaue Karte EU
- Forscher
- Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
- in bestimmten Berufsgruppen nach der Beschäftigungsverordnung unabhängig von der individuellen Qualifikation
- Fachkräfte mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
- Pflegehilfskräfte
Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden.
- Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland
Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit
Hinweis: Für die Herkunftsstaaten Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt seit 18. November 2023 unberfristet ein besonderes Beschäftigungsverfahren. Sie können für alle Berufe, Ausbildungen und Helfertätigkeiten eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, auch wenn sie keine qualifizierte Berufsausbildung haben oder ihre berufliche Qualifikation in Deutschland nicht anerkannt ist. Ausgenommen sind Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer.
Voraussetzungen sind, dass
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland vorliegt und
- dass ein entsprechendes Visum bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wird.
- Zudem dürfen Sie innerhalb von 24 Monaten vor der Beantragung des Visums keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland bezogen haben.
Fachkräfte, einschließlich Blaue Karte EU
Haben Sie entweder in Deutschland oder im Ausland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung eine formale Berufsqualifikation erworben, können Sie eine Beschäftigung ausüben, zu der Ihr Abschluss Sie befähigt. Je nach Art der formalen Berufsqualifikation wird zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung unterschieden.
Bei einem ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss ist die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer deutschen Berufsausbildung oder dem Hochschulabschluss durch die zuständige Stelle notwendig.
Haben Sie mindestesn zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren erworben, dann können Sie für eine Beschäftigugn in einem nicht-reglementierten Beruf auch ohne eine Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses einreisen und arbeiten. Voraussetzung ist ein qualifizierter, im Ausbildungsstaat staatliche anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss. Dies müssen Sie sich durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bestätigen lassen.
Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend.
Die formale Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland ist nicht erforderlich.
Arbeitnehmer mit einem Hochschulabschluss und einem Jahresgehalt von 45.300 Euro (Stand: 2024) können eine Blaue Karte EU erhalten, welche die Mobilittät in der EU erleichtert. In den sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte sowie akademische Fachkärfte in der Informations- und Telekommunikationstechnologie) kann die Blaue Karte EU bereits ab einem Jahreseinkommen von 41.041,80 Euro (Stand: 2024) erteilt werden. Sind Sie Berufsanfänger, d.h. Ihr Hochschulabschluss liegt nicht länger als drei Jahre zurück, dann recht ein Jahresgehalt von 41.041,80 Euro aus, unabhängig davon, welchen Beruf Sie ausüben.
Haben Sie keinen Hochschulabschluss, aber den Abschluss eines tertiären Bildungsprogramms (z. B. Techniker, Fachwirte, Meister), dann können Sie bei Erreichen der Gehaltsgrenzen ebenfalls eine Blaue Karte EU erhalten. Voraussetzungen sind, dass dieses Bildungsprogramm einem Hochschulabschluss gleichwertig ist, mindestens Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED) entpsricht und eine Ausbildungsdauer von drei Jahren hat (Bachelor oder vergleichbarer Abschluss). Die Erfüllung der Voraussetzungen zum tertiären Bildungsabschluss ergeben sich aus der Gleichwertigkeitsfeststellung.
In bestimmten Berufsgruppen können Sie unabhängig von Ihrer Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergibt sich jeweils, ob und ggf. welche Qualifikation erforderlich ist und welche weiteren Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen.
Besitzen Sie ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse in einem nicht-rglementierten Beruf , kann Ihnen auch ohne formale Anerkennung des ausländisches Abschlusses eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden. Sie müssen hierfür nachweisen können, dass sie durch eine
- in den letzten fünf Jahren erworbene,
- mindestens zweijährigeBerufserfahrung
- ein Qualifikationsniveau erreicht haben, das demjenigen einer akademischen Fachkraft vergleichbar ist.
IT-Spezialisten benötigen auch weiterhin keinen Nachweise eines Abschlusses, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Darüber hinaus ist ein Mindestgehalt von 40.770 Euro (Stand: 2024) im Kalenderjahr notwendig.
Forscher
Üben Sie an einer Forschungseinrichtung oder an einem Unternehmen, das Forschung betreibt, eine Forschungstätigkeit aus, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher erteilt werden. Diese berechtigt Sie neben der Tätigkeit als Forscher auch zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.
Voraussetzung ist, dass zwischen der Forschungseinrichtung und Ihnen eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag zur Durchführung des Forschungsvorhabens abgeschlossen wurde.
Eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher ermöglicht eine erleichterte Mobilität in der EU. Möchten Sie sich zur Forschung mehr als 180 Tage, aber weniger als ein Jahr in Deutschland aufhalten, dann können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als mobiler Forscher erhalten. Für eine Aufenthalt zur Forschungszwecken von weniger als 180 Tagen sind Sie in Deutschland vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie benötigen für die Mobilität aber immer einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher eines anderen EU-Mitgliedstaates (ausgenommen Dänemark und Irland).
Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
Ein unternehmensinterner Transfer liegt vor, wenn Sie als Führungskraft, Spezialist oder Trainee bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU beschäftigt sind und für einen bestimmten Zeitraum in eine Niederlassung in Deutschland oder in einem zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in Deutschland entsendet werden.
Halten Sie sich hierfür mindestens 90 Tage und maximal ein Jahr (Trainees) bzw. drei Jahre (Führungskräfte und Spezialisten) in Deutschland auf, erhalten Sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer. Sie können mit diesem Aufenthaltstitel auch in andere EU-Staaten entsendet werden, in denen Ihr Unternehmen eine Niederlassung hat oder sich ein Unternehmen der Unternehmensgruppe befindet. Sie müssen für die Entsendung einen Arbeitsvertrag mit dem Heimatarbeitgeber für die Dauer der Entsendung und Rückkehr zu diesem nach der Entsendung haben.
Halten Sie sich bereits als Entsandter mit einer ICT-Karte in einem anderen EU Mitgliedstaat auf, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland in einer Niederlassung oder einem zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen tätig werden. Beträgt der Transfer in Deutschland mehr als 90 Tage, erhalten Sie eine Mobile ICT-Karte. Ist lediglich ein Aufenthalt in Deutschland bis zu 90 Tage vorgesehen, erhält der Entsandte eine Bescheinigung, die ihm die Beschäftigung in der Niederlassung oder dem Unternehmen in Deutschland erlaubt.
Hinweis: Für die erstmalige Beantragung einer ICT-Karte ist zwingend vom Ausland ein entsprechendes Visum erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Ausländische Studierende und Berufsschüler
Ausländische Studierende oder Berufsschüler, die die Staatsangehörigkeit eines EU- / EWR-Staates oder der Schweiz besitzen, können uneingeschränkt in Deutschland arbeiten.
Studierende aus Drittstaaten dürfen maximal 140 Tage beziehungsweise 280 halbe Tage im Jahr arbeiten. Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken schließt die uneingeschränkte Ausübung studentischer Nebentätigkeiten an Hochschulen ein. Für solche Beschäftigungen sind keine weiteren Genehmigungen erforderlich.
Für eine betriebliche Berufsausbildung ist bei Berufsschülern aus Drittstaaten in der Regel die Zustimmung der Arbeitsverwaltung erforderlich, da es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde in einem internen Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Schulische Berufsausbildungen, die nicht einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind, bedürfen hingegen keiner Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Allerdings ist eine vorherige Zustimmung zur Durchführung von Praktika, einschließlich vorgeschriebener Praktika, einzuholen.
Während der Berufsausbildung kann eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung von bis zu zwanzig Wochenstunden ausgeübt werden.
Für darüber hinaus gehende Beschäftigungen, beispielsweise als Arbeitnehmer in Teilzeit, benötigen Studierende und Berufsschüler aus Drittstaaten eine Arbeitserlaubnis – EU beziehungsweise eine Aufenthaltserlaubnis, die diese Beschäftigung beinhaltet. Gegebenenfalls muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. In der Regel gilt jedoch, dass sich Studierende oder Berufsschüler hauptsächlich zur Ausbildung in Deutschland aufhalten. Eine über die genannten Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehende Beschäftigungserlaubnis wird daher kaum erteilt.
Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit
Damit Ausländer aus Drittstaaten einen Aufenthaltstitel erhalten, der die Beschäftigungserlaubnis beinhaltet, wird häufig die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Diese wird durch die Ausländerbehörden eingeholt.
Hinweis: Es gibt auch Beschäftigungen, die ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden können.
In manchen Fällen, in denen keine Zustimmung erforderlich ist, müssen Arbeitgeber die Beschäftigung anzeigen. Das heißt, bevor der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nachgeht, muss die Bundesagentur für Arbeit informiert worden sein. Informieren Sie sich direkt bei dem zuständigen Team der Bundesagentur für Arbeit über die Bestimmungen im Besonderen.
Für dauerhaft in Deutschland wohnende Ausländer kann eine Zustimmung erteilt werden, die keine weiteren Beschränkungen kennt. Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Bundesagentur für Arbeit oder die Ausländerbehörde.
Asylbewerber und geduldete Ausländer
Asylbewerber und geduldete Ausländer benötigen eine Erlaubnis zur Beschäftigung. Sie können nach drei Monaten mit gestattetem oder geduldetem Aufenthalt in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Keiner Mindestaufenthaltsdauer und keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung:
- einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
- einer Beschäftigung, die keiner Erlaubnis nach der Beschäftigungsverordnung bedarf, oder
- einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Bei Geduldeten dürfen zudem keine Versagungsgründe vorliegen. Dies ist gegeben, wenn:
- sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können oder
- sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes kommen und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Die Zustimmung der Arbeitsverwaltung bedarf keiner Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Nach vierjährigem, ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung grundsätzlich keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Asylbewerber können hingegen sofort Arbeitsgelegenheiten ausüben. Eine Arbeitsgelegenheit ist kein Beschäftigungsverhältnis.
Haben Sie als Geduldeter
- eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder
- mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt oder
- seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis den Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen bestritten,
können Sie ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erhalten.
Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 15.04.2024