Wer darf wählen? (Europawahl)
Wer ist wahlberechtigt?
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Für die Europawahl sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag,
- Deutscher* im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehatten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erwarben und von ihnen betroffen sind.
- Wahlrecht für Auslandsdeutsche
Amt24-Informationen
Als Deutscher vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- wer das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzt.
Bürger anderer EU-Staaten
Als Unionsbürger sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Zudem müssen Sie am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Als Unionsbürger vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer
- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union verloren hat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt.
Wählerverzeichnis
In das Wählerverzeichnis werden nur Personen eingetragen, die wahlberechtigt sind. Anhand des Verzeichnisses wird kontrolliert, dass nur Wahlberechtigte wählen und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.
Die Daten für das Wählerverzeichnis entstammen dem Melderegister. Stichtag ist der 42. Tag vor der Wahl. Als wahlberechtigter Deutscher werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie an diesem Tag bei der Meldebehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde registriert sind.
Wahlberechtigte Deutsche, die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet sind (etwa weil sie im Ausland wohnen oder wohnungslos sind) müssen einen Antrag stellen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden.
Als wahlberechtigter Unionsbürger werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie zur Wahl vom 13.06.1999 oder zu einer späteren Europawahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden sind und seither nicht ins Ausland weggezogen sind. Anderenfalls müssen Sie einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen.
Wahlbenachrichtigung
Spätestens am Tag, bevor das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme ausliegt (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Auf der Rückseite der Benachrichtigungskarte finden Sie einen Vordruck, mit dem Sie bei Bedarf einen Wahlschein zur Briefwahl oder Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal beantragen.
Wichtig!
Sind Sie wahlberechtigt und erhielten dennoch bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Verbindung. Möglicherweise müssen Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben.
Wählerverzeichnis liegt zur Einsichtnahme aus
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, wo und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann. Stehen Sie nicht im Wählerverzeichnis, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, können Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Einspruch erheben, solange das Verzeichnis ausliegt (20. bis 16. Tag vor der Wahl). Das Gleiche gilt, wenn Sie feststellen, dass Angaben falsch sind oder fehlen.
Briefwahl / Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal
Wenn Sie am Wahltag voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, Ihr Wahllokal aufzusuchen, sollten Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein beantragen. Mit diesem können Sie
- vorab per Briefwahl auf dem Postweg oder persönlich im Briefwahlbüro wählen,
- am Wahltag in einem anderen Wahlbezirk Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt wählen.
Um den Wahlschein zu erhalten, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Unter besonderen Umständen kann Ihnen ein Wahlschein aber auch ohne diese Eintragung erteilt werden – Beispiel: Sie haben unverschuldet die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder für den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis versäumt.
Wahlteilnahme bei Umzug
Ziehen Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag in den Freistaat Sachsen oder innerhalb des Freistaats Sachsen um, dann ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Stadt oder Gemeinde Sie am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) gemeldet waren.
Findet Ihr Umzug nach dem Stichtag statt, werden Sie zunächst von Amts wegen in das Wählerverzeichnis Ihres vormaligen Wahlbezirks eingetragen. Um am neuen Wohnort zu wählen, haben Sie dann folgende Möglichkeiten:
-
andere Stadt oder Gemeinde / anderer Landkreis:
Bis zum 21. Tag vor der Wahl kann die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Zuzugsortes Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufnehmen, es wird Ihnen so ermöglicht, am neuen Wohnort zu wählen. -
gleiche Stadt oder Gemeinde, gleicher Landkreis:
Beantragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein; Sie können damit in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Landkreises wählen. -
andere Stadt oder Gemeinde, gleicher Landkreis:
Beantragen Sie den Wahlschein bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ihres vormaligen Wohnortes; Sie können damit in einem Wahllokal an Ihrem neuen Wohnort wählen.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer und Frauen gemeint. – d. Red.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleitung oder der Bundeswahlleitung. 02.05.2024