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Rechte der Gläubiger

In diesem Kapitel erhalten Sie einen Überblick über die Ansprüche und Rechte, die Sie als Geschäftspartner* eines schuldnerischen Unternehmens im Insolvenzverfahren haben. Den Gläubiger-Rechten der Arbeitnehmer ist ein eigenes Kapitel vorbehalten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Ziel des Insolvenzverfahrens

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, alle Gläubiger gemeinschaftlich und geordnet zu befriedigen. Grundsätzlich haben die Gläubiger gleiche Rechte, ihre Ansprüche werden gleichrangig behandelt.

Unterschiede ergeben sich durch die Art der Ansprüche:

  • einfache Insolvenzforderungen (Beispiele: offenen Rechnungen, bereits bezahlte, aber nicht erbrachte Leistungen)
  • Absonderungsansprüche (zum Beispiel Immobilien-Sicherheiten)
  • Aussonderungsansprüche (zum Beispiel Eigentumsvorbehalt an bereits gelieferten Waren, Eigentumsrecht an geleasten Fahrzeugen und Maschinen)

Verfahrensrechte

Hauptrecht für Sie als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren ist die Möglichkeit, dass Sie bestehende Forderungen gegen den Schuldner bei dem Insolvenzverwalter anmelden können.

Daneben stehen Ihnen weitere Rechte zu:

  • Teilnahme an der Gläubigerversammlung (Berichtstermin)
  • Teilnahme am Prüfungstermin
  • Akteneinsicht beim Insolvenzgericht
  • Nominierung als Ausschussmitglied zur Gläubigerversammlung

Die Interessen der Gläubiger werden im Insolvenzverfahren durch die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss, gegebenenfalls auch durch einen vorläufigen Gläubigerausschuss, vertreten.

Massegläubiger

Unabhängig vom Verteilungsverfahren sind sogenannte Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Hierbei handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen im eigentlichen Sinne, sondern um Aufwendungen, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstehen.

Kosten des Verfahrens, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses gehören ebenso dazu, wie die laufenden Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes.

Massegläubiger sind beispielsweise Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter bei Fortführung des Betriebes (nach Insolvenzeröffnung):

  • Arbeitnehmer
  • Lieferanten und Dienstleister
  • Sozialversicherungen
  • Finanzamt
  • Vermieter

Vor den Forderungen der Massegläubiger stehen lediglich die Ansprüche der Aus- und Absonderungsberechtigten.

Einfache Insolvenzgläubiger

Offene Rechnungsbeträge etwa ausstehende Gehälter oder auch nicht gezahlte Sozialabgaben sind sogenannte einfache Insolvenzforderungen. Diese melden Sie als Gläubiger bei dem Insolvenzverwalter an, Sie erhalten dazu eine ausdrückliche Aufforderung durch das Gericht.

Der Insolvenzverwalter nimmt alle berechtigten Ansprüche in die Insolvenztabelle auf. Kommt es beim Abschluss des Insolvenzverfahrens zur Verteilung des verbliebenen Vermögens, werden Sie wie alle Anspruchsberechtigten gleichmäßig am Erlös beteiligt. Der Anteil errechnet sich nach einer für alle Insolvenzgläubiger einheitlichen Quote.

Gläubiger mit Aus- oder Absonderungsansprüchen

Banken, Vermieter und Lieferanten haben Ihre Ansprüche meist vorsorglich besichert. Diese Sicherungsrechte können im Insolvenzverfahren vorrangig und außerhalb der Insolvenztabelle geltend gemacht werden.

Zur Gruppe der sogenannten absonderungsberechtigten Gläubiger zählen:

  • Gläubiger mit Sicherungsrechten wie Forderungsabtretung, Sicherungsübereignung, Grundpfandrecht
  • Lieferanten mit verlängertem Eigentumsvorbehalt (Anspruch auf abgetretenen Verkaufserlös)
  • Vermieter (Vermieterpfandrecht)

Andere Gläubiger können die Herausgabe (Aussonderung) von Gegenständen verlangen, die Ihnen gehören, so zum Beispiel:

  • Gläubiger mit einfachem Eigentumsvorbehalt eine Warenlieferung oder
  • Leasinggeber die überlassenen Fahrzeuge und Maschinen (sofern das Gericht nicht untersagt, den Gegenstand herauszugeben).

Anmeldung von Aus- und Absonderungsansprüchen

Als Gläubiger mit Sicherungsrechten geben auch Sie zunächst Ihre Gesamtforderung zur Insolvenztabelle. Um die Prüfung durch den Insolvenzverwalter zu erleichtern, weisen Sie bei der Anmeldung darauf hin, dass bei bestimmten Forderungen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen.

In dem Umfang, wie Sie im weiteren Verlauf Ihre Sicherheiten vorab verwerten können und / oder das Aussonderungsgut zurückerhalten, reduziert sich Ihre angemeldete Forderung noch vor der Schlussverteilung.

Achtung! Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, besondere Sicherungsrechte von sich aus zu ermitteln, die Folgen einer verspäteten Meldung tragen Sie selbst.

Nachrang-Gläubiger

Bestimmte Forderungen werden von vornherein als nachrangig eingestuft. Diese können nur angemeldet werden, wenn das Gericht ausdrücklich dazu auffordert. Grund: Nachrang-Forderungen werden erst befriedigt, wenn sämtliche anderen Verbindlichkeiten berichtigt wurden. In der Praxis ist das kaum der Fall.

Nachrang-Forderungen sind:

  • Zinsen, die für eine Insolvenzforderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen
  • Kosten, die Beteiligten durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren entstehen (zum Beispiel durch eine rechtliche Vertretung bei Anmeldung der Forderungen)
  • Anspruch auf unentgeltliche Leistungen, die der Schuldner zu erbringen hatte
  • Geldstrafen, Ordnungsgelder, Geldbußen und Zwangsgelder
  • Forderungen auf Rückgewähr eines Kapital ersetzenden Darlehens
  • Forderungen, für die Nachrang vereinbart ist

Haben Sie eine nachrangige Forderung, dürfen Sie zwar an der Gläubigerversammlung teilnehmen, Sie sind aber nicht stimmberechtigt. Auch steht es Ihnen nicht zu, eine solche Versammlung einzuberufen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023

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