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Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen

Bei chronischen Krankheiten oder im Rahmen einer Behandlung kann eine Vorsorge- oder eine Rehabilitationsmaßnahme helfen, den allgemeinen Gesundheitszustand zu stärken oder die Heilung zu beschleunigen. Auch nach schweren Unfällen müssen Patienten* oft längere Zeit in einer Rehabilitationseinrichtung verbringen, um ihren Gesundheitszustand wieder herzustellen.

Die Kosten für eine medizinische Rehabilitation werden von den zuständigen Sozialleistungsträgern übernommen, wenn die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist.

Die Krankenkassen und die übrigen Träger der medizinischen Rehabilitation haben Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen abgeschlossen, um eine Rehabilitation ihrer Versicherten in diesen Einrichtungen zu gewährleisten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Träger von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen

Neben der gesetzlichen Krankenversicherung können auch die folgenden Einrichtungen als Träger von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen infrage kommen:

  • gesetzliche Unfallversicherung (wenn die medizinische Rehabilitation aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit notwendig ist)
  • gesetzliche Rentenversicherung und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
  • Träger der Sozialen Entschädigung (für Wehrdienst- und Kriegsgeschädigte und Opfer von Gewalt)
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Träger der Eingliederungshilfe

Zur Klärung der Frage, wer für Sie der zuständige Träger ist, können Sie sich unmittelbar an einen der vorgenannten Träger wenden.

Zum 01.01.2018 wurde mit einer ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ein weiteres Informations- und Beratungsangebot eingeführt, das die Beratung der Rehabilitationsträger ergänzt. In diesen Beratungsstellen können sich Betroffene auch bereits im Vorfeld der Beantragung von Leistungen informieren und beraten lassen.

Erstattung von Rehabilitationskosten

Wenn Sie möchten, dass ein Rehabilitationsträger für den Großteil der Rehabilitationskosten aufkommt, müssen Sie mit einer Empfehlung Ihres behandelnden Arztes eine medizinische Rehabilitationsleistung beantragen. Näheres dazu finden Sie in den Internetauftritten Ihres Versicherungsträgers oder Ihrer Krankenkasse.

Die Träger der Sozialversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn eine vorzeitige Erbringung der Maßnahme aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 16.04.2024

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