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Aufenthaltsrecht für Deutsche im Ausland

 

Aufenthaltsrecht in Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

Wenn Sie die Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland haben, sind Sie automatisch auch Bürger* der Europäischen Union. Daher genießen Sie in den Mitgliedsstaaten besondere Rechte. Das gilt für den Aufenthalt genauso wie für Ihr Recht, sich selbstständig zu machen oder einer Arbeit nachzugehen.

Aufenthaltsrecht von drei Monaten

Als Unionsbürger dürfen Sie sich beispielsweise drei Monate in Spanien aufhalten. Sie benötigen lediglich Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass. Das uneingeschränkte Aufenthaltsrecht für drei Monate deckt also in der Regel Ihren Urlaub in einem der Mitgliedstaaten ab.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Hinweis: Das Aufenthaltsrecht für drei Monate gilt auch in den EWR-Staaten (also außer den EU-Staaten noch Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz.

Aufenthaltsrecht von über drei Monaten

Wenn Sie sich länger als drei Monate in einem Gastland aufhalten möchten, gelten administrative Pflichten. Sie müssen sich beispielsweise im Gastland anmelden. Erkundigen Sie sich hier direkt bei Ihrem Gastland beziehungsweise bei der örtlichen Behörde, welche Dokumente Sie für Ihre Anmeldung brauchen.

Hinweis: Beachten Sie, dass Ihre Dokumente möglicherweise beglaubigt sein müssen.

Den Nachweis Ihrer Registrierung erhalten Sie von den örtlichen Behörden. In der Regel ist dieser kostenfrei. Ansonsten darf er den Betrag ähnlicher Dokumente für Bürger des Gastlandes nicht überschreiten.

Sie müssen

  • nachweisen, dass Sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Es muss klar sein, dass Sie dem Sozialsystem des Gastlandes nicht zulasten fallen werden. Außerdem brauchen Sie eine Krankenversicherung, die Sie im Gastland versichert oder
  • einen Arbeitsvertrag im Gastland nachweisen. Unionsbürger, die in die Selbstständigkeit im Gastland wechseln, dürfen sich ebenso länger als drei Monate aufhalten.

Dauerhaftes Aufenthaltsrecht

Halten sich Unionsbürger länger als fünf Jahre in einem Gastland ununterbrochen auf, erhalten sie die dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung. Auch Familienangehörige aus Drittstaaten erhalten eine dauerhafte Aufenthaltskarte, sofern sie ununterbrochen fünf Jahre lang bei dem Unionsbürger gelebt haben. Eine Aufenthaltskarte muss alle zehn Jahre erneuert werden.

Aufenthaltsrecht für Familienangehörige

Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erhalten Familienangehörige von Unionsbürgern. Sobald das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers erlischt, besitzen auch die Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht mehr. Folgende Personengruppen gelten als familienangehörig:

  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird
  • Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Verwandte in aufsteigender Linie sind Eltern und Großeltern.

Achtung! Für Studierende gelten andere Regelungen. Lediglich die Ehepartner, Lebenspartner und Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind, erhalten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht.

Jeder Familienangehörige kann auch ein eigenes Aufenthaltsrecht erwerben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Personen, die nicht die Unionsbürgerschaft tragen, erwerbstätig beziehungsweise selbstständig sind oder über ein ausreichendes Einkommen verfügen.

Aufenthaltsrecht in Drittländern

Ziehen Sie in ein Land außerhalb der Europäischen Union, gelten andere Regelungen für Sie. Informieren Sie sich über länderspezifische Eigenheiten rechtzeitig und am besten bereits von Ihrem Wohnland aus. Auf den Botschaftsseiten des jeweiligen Landes finden Sie meist erste hilfreiche Informationen. Auch ein Blick auf die Seiten der deutschen Auslandsvertretung in dem entsprechenden Land kann nützlich sein.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.04.2024

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