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Schutz geistigen Eigentums

Gewerbliche Schutzrechte können sicherstellen, dass sich andere Ihre Idee nicht aneignen und vor Ihnen zu Geld machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können Sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden.

Persönliche geistige Schöpfungen von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt im Einzelnen bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen (wie etwa Sprachwerke, Werke der Musik, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art), aber auch bestimmte geistige Leistungen wie die Herstellung von Datenbanken oder Filmen.

Achtung! Geschützt ist eine Idee aber erst dann, wenn sie wirklich realisiert, beispielsweise niedergeschrieben wurde. Allein der Gedanke ist nicht geschützt! Zudem muss die Idee eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, also ein gewisses Maß an Individualität erreichen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.

Der Schutz eines geistigen Werks tritt in Deutschland grundsätzlich mit dem Schöpfungsakt von selbst ein. Das heißt, Sie müssen sich in kein Register eintragen lassen, um sich Ihre Urheberschaft zu sichern.

Weitere Informationen:

Welche Rechte garantiert mir das Urheberrecht?

Zentrale Regelungen zum Urheberrecht sind insbesondere im Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgehalten. Nach dem Urheberrechtsgesetz haben Sie als Urheber* eines Werkes unter anderem folgende Rechte:

  • Veröffentlichungsrecht
    Sie können bestimmen, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist.
  • Vervielfältigungsrecht
    Sie können Vervielfältigungsstücke des Werkes herstellen.
  • Verbreitungsrecht
    Sie können das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anbieten oder in Verkehr bringen.
  • Vortragsrecht
    Sie können Ihr Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen.
  • Aufführungsrecht
    Sie können Ihr Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darstellen.
  • Vorführungsrecht
    Sie können Ihr Werk der bildenden Künste, Ihr Lichtbildwerk, Ihr Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar machen.

Wenn Sie einer anderen Person das Recht einräumen, Ihr Werk zu nutzen, haben Sie hierfür zumindest einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Urheberrechtsgesetz kann auch bestimmte gesetzlich erlaubte Nutzungen vorsehen.

Verletzt eine andere Person Ihr Urheberrecht, können Sie von ihr verlangen, diese widerrechtliche Handlung zu unterlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie darüber hinaus gegen diese Person einen Anspruch auf Schadenersatz.

Verwertungsgesellschaften

Als Urheber können Sie nicht immer überprüfen, wo und wie Ihr Werk veröffentlicht oder vervielfältigt wird. Aus diesem Grund können die Urheberrechte von so genannten Verwertungsgesellschaften treuhänderisch wahrgenommen werden.

Diese Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise die GEMA für urheberrechtlich geschützte Musik, sind mit den Inhabern der Urheberrechte meist über so genannte Wahrnehmungs- oder Berechtigungsverträge verbunden.

Die Verwertungsgesellschaften vergeben Lizenzen und ziehen für die Nutzung der Werke Gebühren ein. Die eingezogenen Gebühren werden dann nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel an die Urheber ausgezahlt.

Patente und Gebrauchsmuster

Eine Erfindung auf technischem Gebiet, wie zum Beispiel ein neuartiges Produkt, können Sie durch gewerbliche Schutzrechte absichern. Eine Anmeldung beziehungsweise Eintragung können Sie bei beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Europäischen Patentamt und beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum vornehmen.

Hierbei ist allerdings empfehlenswert, sich von einem Patentanwalt unterstützen zu lassen. Im Ausland benötigen Sie vor nationalen Patentämtern einen zugelassenen Vertreter.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 24.08.2022

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