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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein Verzeichnis, das die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken offenlegt und dingliche Belastungen (zum Beispiel Hypotheken) und ihr Rangverhältnis untereinander kenntlich macht. Des Weiteren gibt es Auskunft über andere Belastungen (wie einen Nießbrauch) oder Grunddienstbarkeiten (wie etwa ein Wegerecht).

Aufbau des Grundbuchs

Das Grundbuch besteht aus der Aufschrift, einem Bestandsverzeichnis (enthält Angaben aus dem Liegenschaftskataster) und den folgenden Abteilungen:

  • Erste Abteilung:Die Erste Abteilung gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse, das heißt, wer Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks ist.
  • Zweite Abteilung:
    In der Zweiten Abteilung sind unter anderem die Belastungen (zum Beispiel Grunddienstbarkeiten, nicht aber Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden) und Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgeführt.
  • Dritte Abteilung:
    Hier werden die auf dem Grundstück liegenden Grundpfandrechte (zum Beispiel Hypotheken, Grundschulden) eingetragen.

Funktionen des Grundbuchs

Wichtige rechtsgeschäftliche Änderungen eines Rechts an einem Grundstück, etwa die Übertragung des Eigentums und die Begründung, Übertragung und Inhaltsänderung beschränkter dinglicher Rechte, bedürfen in der Regel der Einigung und der konstitutiven Eintragung in das Grundbuch.

Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen, da dies der einzige Weg ist, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück mit Hypotheken oder ähnlichen dinglichen Rechten belastet ist. Einsicht nehmen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Wer das Recht auf Einsicht hat, kann eine Grundbuchabschrift verlangen.

Tipp:

Da das Grundbuchrecht anspruchsvoll ist, empfiehlt es sich, anwaltliche oder notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024

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