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Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

Unternehmensgründung
Gewinnermittlung
Gewerbesteuer
Umsatzsteuer

Steuerliche Fragen sind für viele Unternehmensgründer* eine Hürde. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Steuern.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Unternehmensgründung

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, empfehlen wir Ihnen, möglichst bald den Kontakt zu Ihrem zuständigen Finanzamt zu suchen. In jedem Fall ist bei einer Existenzgründung eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater sinnvoll. So können Sie Steuern und Abgaben beim Erstellen Ihres Businessplans realistisch kalkulieren. 

Mit einem sogenannten Coaching sind Sie bei betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten auf der sicheren Seite. Erkundigen Sie sich dazu bei den Arbeitsagenturen.

Weitere, teils kostenlose Beratungsmöglichkeiten bieten neben der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (SAB) und der KfW Bankengruppe auch die Industrie- und Handelskammern (IHK), die Handwerkskammern (HWK) und die kommunale Wirtschaftsförderung.

Für spezielle Fragen wenden Sie sich an die Mitarbeiter Ihres zuständigen Finanzamtes oder holen Sie sich Rat bei einem Vertreter der steuerberatenden Berufe.

Gewinnermittlung

Maßgeblich für die Bemessung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist die korrekte Gewinnermittlung im Unternehmen. Diese setzt wiederum vor allem eine einwandfreie Buchführung beziehungsweise Aufzeichnungen voraus. Dabei sollte sich der in diesen Bereichen unerfahrene Existenzgründer fachlicher Hilfe bedienen.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Gewinnermittlung:

Betriebsvermögensvergleich ("Bilanzierung")

Wenn Sie zur Buchführung verpflichtet sind, müssen Sie den steuerlichen Gewinn durch einen so genannten Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Alle Buchungen werden dabei einem Wirtschaftsjahr zugeordnet, um jeweils am Ende dieses Zeitraumes das Betriebsvermögen zu vergleichen.

Dieses Verfahren ist aufwändiger als die Einnahmenüberschussrechnung, verschafft Ihnen aber einen erheblich besseren Überblick über die wirkliche wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens.

Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH) sind grundsätzlich bereits nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet. Steuerrechtlich besteht eine Buchführungspflicht, wenn Sie entweder bereits nach dem Handelsrecht dazu verpflichtet sind oder Ihr Gewerbebetrieb eine der nachfolgenden Grenzen überschreitet:

  • Umsätze von mehr als EUR 600.000 im Kalenderjahr oder
  • Gewinn von mehr als EUR 60.000 im Wirtschaftsjahr

Die Buchführungspflicht, die sich allein wegen Überschreitens einer dieser Grenzen ergibt, müssen Sie erst nach einer entsprechenden Mitteilung des Finanzamtes mit Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres erfüllen.

Wenn Ihr Unternehmen diese Grenzen nicht erreicht, können Sie den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

Der Inhalt der gegebenenfalls durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften angepassten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b EStG).

Weitere Informationen zur E-Bilanz finden Sie auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums.

Einnahmenüberschussrechnung

Sie können den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, wenn Sie

  • freiberuflich tätig sind und nicht freiwillig Bücher führen oder
  • als Gewerbetreibender nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen.

Grundlage für diese Gewinnermittlung sind Aufzeichnungen der im Laufe des Jahres betrieblich veranlassten Einnahmen und Ausgaben. Maßgebend für die Erfassung von Betriebseinnahmen beziehungsweise -ausgaben ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses oder Abflusses.

Die Einnahmenüberschussrechnung müssen Sie der Finanzverwaltung grundsätzlich elektronisch übermitteln. Die Finanzverwaltung stellt hierfür ein kostenloses Programm zur Verfügung (siehe “ELSTER: Ihr Online-Finanzamt”).

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Sie wird von den Gemeinden/Städten erhoben. Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Die persönlichen Verhältnisse des Inhabers des Gewerbebetriebs bleiben unberücksichtigt.

Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn die Tätigkeit folgende Merkmale erfüllt:

  • Selbständigkeit
  • Nachhaltigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Nicht darunter fallen Tätigkeiten in folgenden Bereichen:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe
  • andere selbstständige Tätigkeit

Kapitalgesellschaften gelten stets und in vollem Umfang als gewerblich tätig.

Besteuerungsgrundlage

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Um den Gewerbeertrag zu berechnen, ist der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen zu erhöhen und bestimmte Kürzungen zu vermindern. Durch Kürzungen werden beispielsweise Mehrfachbelastungen mit Gewerbe- und Grundsteuer vermieden. Die Hinzurechnung von Zinsen sowie Miet- oder Pachtaufwendungen in bestimmter Höhe macht den Gewerbeertrag unabhängig von der Finanzierung des Gewerbebetriebs mit Eigen- oder Fremdkapital.

Freibetrag

Natürlichen Personen und Personengesellschaften wird bei der Berechnung des Gewerbeertrags ein Freibetrag von EUR 24.500 gewährt.

Berechnung der Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Das Ergebnis wird Steuermessbetrag genannt und vom Betriebsfinanzamt durch einen Gewerbesteuermessbescheid festgestellt. Die Gemeinde wendet darauf ihren Hebesatz (zum Beispiel 400 %) an und errechnet die Gewerbesteuer. Die Hebesätze werden von den Gemeinden festgesetzt und können unterschiedlich hoch sein. In einer Gemeinde ist der Hebesatz für alle Gewerbebetriebe gleich.

Die Rechtsform und der Standort des Gewerbebetriebs haben Auswirkungen auf die Gewerbesteuer.

Gewerbesteuererklärung

Die Gewerbesteuererklärung ist in der Regel elektronisch an das Betriebsfinanzamt zu senden.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchssteuer. Mit dieser Steuer wird grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet (Güter und Dienstleistungen, die der Endverbraucher erwirbt oder in Anspruch nimmt). Abgesehen von den unterschiedlichen Steuersätzen sind die grundlegenden Vorschriften zur Mehrwertsteuer in der Europäischen Union einheitlich geregelt. 

Steuerschuldner sind grundsätzlich die Unternehmer. Nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausübt.

Der Umsatzsteuer unterliegen:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen
  • die Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer)
  • der Erwerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Ausstellen von Rechnungen

Eine Rechnung an einen Unternehmer oder eine juristische Person (zum Beispiel eine GmbH, Stiftung oder Körperschaft) müssen Sie grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der jeweiligen Leistung ausstellen. Keine steuerliche Pflicht zum Ausstellen einer Rechnung besteht für Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sind.

Für Privatpersonen müssen Sie eine Rechnung nur dann ausfertigen, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen.

Umsatzsteuer-Abzug aus Eingangsrechnungen (Vorsteuerabzug)

Umsatzsteuerbeträge aus Rechnungen anderer Unternehmer über bezogene Leistungen können Sie als so genannte Vorsteuern von der Umsatzsteuer abziehen, die Sie zu entrichten haben. Das gilt nicht für Leistungen, die zur Ausführungen von Ausgangsumsätzen verwendet werden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Regelung für Kleinunternehmer

So genannte Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen. Ob Sie die Kriterien dafür erfüllen, ermitteln Sie zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit, indem Sie den voraussichtlichen Jahresumsatz hochrechnen. Dieser darf EUR 22.000 nicht übersteigen. Für die folgenden Jahre greift die Kleinunternehmerregelung, wenn der Umsatz im Vorjahr EUR 22.000 nicht überschritten hat und der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als EUR 50.000 sein wird.

Dem Vorteil des geringeren Aufwands steht allerdings der Nachteil gegenüber, dass Sie als Kleinunternehmer die in Eingangsrechnungen von anderen Unternehmern ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können. Zudem dürfen Ihre Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.

Als Kleinunternehmer können Sie sich natürlich auch für eine Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen entscheiden. Dies kann gerade in der Gründungsphase Ihres Unternehmens sinnvoll sein, wenn Sie viele Investitionen vornehmen wollen.

Beachten Sie, dass Sie an den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung mindestens fünf Jahre gebunden sind.

"Welche Angaben gehören auf die Rechnung?"

Welche Angaben auf Ihren Rechnungen stehen müssen, ist im Umsatzsteuergesetz festgelegt (§§ 14, 14a UStG). Diese sind unter anderem:

  • Name und Anschrift des Rechnungsausstellers und des Empfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Datum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Umfang und Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag (nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselt)

Wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, vermerken Sie auf der Rechnung "Kein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG."

Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Das Intervall für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen richtet sich grundsätzlich nach der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Betrug diese nicht mehr als 7.500 EUR, sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Überstieg die Zahllast den Betrag von 7.500 EUR sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. In den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen. Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr auf, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

Darüber hinaus müssen Sie für das Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung jeweils bis 31.07. des Folgejahres abgeben und die darin enthaltene Abschluss-Zahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Steuererklärung unaufgefordert an das Finanzamt leisten.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen müssen Sie der Finanzverwaltung grundsätzlich elektronisch übermitteln (gemäß Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV). Die Finanzverwaltung stellt hierfür das kostenlose Programm "ElsterFormular" zur Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen kann Ihnen das Finanzamt auf Antrag auch eine Umsatzsteuer-Voranmeldung / Umsatzsteuererklärung in Papierform gestatten.

Umsatzsteuerbescheinigung

Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte kulturelle Zwecke (§ 4 Nr. 20 UStG) beziehungsweise für allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 UStG) sind Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden. Welche Landesbehörden in Sachsen hierfür zuständig sind, können Sie der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung (SächsUStZuVO) entnehmen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 21.12.2022

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