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Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe am Arbeitsleben. Um dieses zu gewährleisten sind im SGB IX die Pflichten für Arbeitgeber festgeschrieben, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen. Arbeitgeber erhalten vielfältige Unterstützung und finanzielle Förderungen. Für Menschen mit Behinderungen gibt es Unterstützung z.B. durch die Integrationsfachdienste. Für besonders betroffene Menschen mit Behinderungen gibt es differenzierte Unterstützungsformen, um am Arbeitsleben teilhaben zu können.

Beschäftigungspflicht - Pflichtarbeitsplätze
Eingliederungshilfen und Schwerbehindertenrecht
Förderung
Arbeitsassistenz
Unterstützte Beschäftigung
Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei anderen Leistungsanbietern, Budget für Arbeit

Beschäftigungspflicht - Pflichtarbeitsplätze

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie insbesondere bei der Agentur für Arbeit gemeldete schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen darauf beschäftigen können.
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Kommen sie ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist für
jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Ausgleichsabgabe soll die Arbeitgeber zur vermehrten Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen. Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe werden die Leistungen der Integrationsämter und der Agenturen für Arbeit für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen finanziert.

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Eingliederungshilfen und Schwerbehindertenrecht

Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch, dass die Arbeit der Behinderung angepasst wird. Sie sollen ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können.

Nachteilsausgleiche und Unterstützungen erhalten Menschen mit Behinderungen und auch deren Arbeitgeber aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Das Schwerbehindertenrecht gilt für schwerbehinderte und ihnen gleich gestellte Menschen.
Menschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30, können, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung erfolgt, auf Antrag durch die Agentur für Arbeit.

Das SGB IX sieht für schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber vielfältige Eingliederungshilfen vor:

  • Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen durch Geldleistungen an Arbeitgeber.
  • Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer.
  • Besonderer Kündigungsschutz: Jeder Auflösung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses muss vorher das Integrationsamt zustimmen.
  • Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von einer Arbeitswoche (gilt nicht für Gleichgestellte).
  • Werden ständig wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, so ist zusätzlich zum Betriebs- und Personalrat eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen.

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Förderung

Der Freistaat Sachsen fördert die Einstellung von Menschen mit Behinderungen mit dem Arbeitsmarktprogramm „Wir machen das!“

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Arbeitsassistenz

Eine besondere Form der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ist die Arbeitsassistenz.
Diese ist eine
über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung schwerbehinderter Menschen bei der Arbeitsausführung. Arbeitsassistenz ist notwendig, wenn der schwerbehinderte Mensch erst hierdurch eine den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechende, vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann.
Beispiele für Arbeitsassistenz sind die persönliche Assistenz für schwer körperbehinderte Menschen, die Vorlesekraft für blinde
und stark sehbehinderte Menschen oder Gebärdendolmetscher für gehörlose Menschen.

Die Kosten einer Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeitsplatzes werden grundsätzlich von den Rehabilitationsträgern und dem Integrationsamt getragen. Ausgeführt werden die Leistungen von den Integrationsämtern.

Unterstützte Beschäftigung

Unterstützte Beschäftigung ist als individuelle Unterstützung für diejenigen behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf gedacht. Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wesentlich bei der Unterstützten Beschäftigung ist der Grundsatz "Erst platzieren, dann qualifizieren". Nach diesem Grundsatz basiert die Unterstützte Beschäftigung auf zwei wichtigen Elementen:

Individuelle betriebliche Qualifizierung:

Begonnen wird mit einer individuellen betrieblichen Qualifizierung. Diese findet von Anfang an in Betrieben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt statt. Dabei wird der behinderte Mensch von einem so genannten Jobcoach begleitet und unterstützt. Diese Phase der Qualifizierung dauert bis zu zwei Jahre, in Ausnahmefällen bis zu drei Jahre. In der Zeit der Qualifizierung sind die Teilnehmer sozialversichert.

Berufsbegleitung:

Ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht, ist aber gleichzeitig eine weitergehende Unterstützung erforderlich, wird diese in Form der Berufsbegleitung erbracht. Die Dauer dieser Leistung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des behinderten Menschen. Es gibt keine zeitliche Beschränkung.

Unterstützte Beschäftigung richtet sich an Menschen mit Behinderung, die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, aber nicht das besondere Angebot einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung benötigen. Zur Zielgruppe zählen insbesondere

  • Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Behinderung,
  • Erwachsene, die Laufe ihres (Erwerbs-) Lebens eine Behinderung erworben haben.

Achtung! Unterstützte Beschäftigung ist kein Ersatz für Berufsausbildungen oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Diesen Maßnahmen gegenüber ist die Unterstützte Beschäftigung immer nachrangig. Wer für eine Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme fit genug ist, sollte diese Chance unbedingt auch nutzen.

Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei anderen Leistungsanbietern, Budget für Arbeit

Eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine Einrichtung, die sowohl die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben als auch ihre Eingliederung in das Arbeitsleben unterstützt. Sie bietet behinderten Menschen, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit, eine geeignete Tätigkeit auszuüben. Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im oben genannten Sinne offen, unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung.

Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung Anspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, können diese auch bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen. Diese anderen Leistungsanbieter bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung wie eine WfbM. Dennoch gelten grundsätzlich die Vorschriften für WfbM mit einigen ergänzenden Maßgaben, wie in § 60 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ausgeführt.

Es besteht keine Verpflichtung der Leistungsträger, für einen behinderten Menschen die Leistungen durch einen anderen Leistungserbringer zu ermöglichen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch in Form eines Budgets für Arbeit bei einem Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 21.03.2024