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Schwarzarbeit

Im Bausektor liegt einer der Schwerpunkte für Schwarzarbeit. Ein beträchtlicher Anteil des Auftragsvolumens wird durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung abgedeckt. Dies verursacht Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe bei Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen. Zudem werden nicht nur die Unternehmen und Arbeitnehmer* geschädigt, die rechtmäßig tätig sind, es werden auch viele legale Arbeitsplätze vernichtet.

Achtung! Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt.

Was habe ich als Bauherr damit zu tun?

Speziell für Sie als verantwortungsbewussten Bauherrn ist interessant, dass Arbeitsverträge mit Schwarzarbeitern (mündlich oder schriftlich) nicht rechtswirksam sind. Dies kann zur Folge haben, dass Sie keine Gewährleistungsansprüche geltend machen können, da es für die Arbeiten keine vertragliche Grundlage gibt. Mit der Schwarzarbeit gehen häufig unsachgemäße und mangelhafte Bauausführung einher sowie schlechte Qualität. Kritisch wird es besonders dann, wenn dadurch Sicherheitsmängel, zum Beispiel im Tragwerk und der Elektroinstallation entstehen!

Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zur mehrjährigen Haftstrafe. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu EUR 300.000 geahndet werden. Dabei kann diese unter Umständen auch dem Auftraggeber, also Ihnen als Bauherrn, auferlegt werden!

Was ist "Schwarzarbeit"?

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz leistet derjenige "Schwarzarbeit", der

  • auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung
    • als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
    • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
    • als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen
    • eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
    • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.

Keine Schwarzarbeit sind Dienst- und Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und erbracht werden

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  • im Wege der Selbsthilfe.

Der Zoll im Einsatz: Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bekämpft die illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit. Die Mitarbeiter sind dabei Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben Polizeibefugnisse. Sie überprüfen:

  • die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldeplichten des Arbeitgebers nach § 28a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
  • im Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen den Missbrauch von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III (SGB II und III) sowie dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
  • die Bescheinigung der Angaben des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB III
  • ob Arbeitgeber bestimmter Branchen den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet haben (sogenannte Sofortmeldung)
  • ob die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eingehalten werden oder wurden
  • ob bei ausländischen Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen oder Aufenthaltstitel vorliegen
  • die Einhaltung der steuerlichen Pflichten

Weiterführende Informationen

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 14.10.2022

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