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Betrieblicher Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Wer ist für den Arbeitsschutz im Betrieb verantwortlich?
Welche weiteren Personen sind am Arbeitsschutz beteiligt?
Wie ist der überbetriebliche Arbeitsschutz organisiert?
Was können Arbeitsschutzmanagementsysteme bewirken?
Mutterschutz

Eine gute Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes im Unternehmen bildet die Basis für ein funktionierendes Beschäftigungssystem. Dabei sollte besonders das präventive Handeln im Fokus stehen. Das heißt, dass durch geeignete Maßnahmen, Mittel und Methoden nachfolgende Ziele im Arbeitsschutz anzustreben sind:

  • Aufbau, Erhalt und kontinuierliche Verbesserung sicherer und menschengerechter Arbeitsbedingungen
  • Verhütung berufsbedingter Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen
  • Verhütung von Arbeitsunfällen
  • Stabilisierung und Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit
  • Stärkung der Arbeitszufriedenheit und Leistungsfähigkeit

Weiterführende Informationen und Publikationen zu ausgewählten Fragen des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsförderung in Unternehmen werden nachfolgend näher erläutert.

Wer ist für den Arbeitsschutz im Betrieb verantwortlich und welche Pflichten sind zu erfüllen?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind generell für die Organisation des Arbeitsschutzes in ihrem Unternehmen und die Einhaltung aller Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich (Arbeitsschutzgesetz). Dazu gehört unter anderem die Durchführung und schriftliche Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, das Erstellen von Betriebsanweisungen sowie die regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle für den Arbeitsschutz erforderlichen Mittel bereitgestellt werden und falls es notwendig ist, müssen sie ihren Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung (PSA) kostenlos zur Verfügung stellen.

Arbeitsschutz ist keine einmalige Angelegenheit: Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber ist verpflichtet, kontinuierlich die Organisation des Arbeitsschutzes in ihrem/seinem Unternehmen zu überprüfen, anzupassen und zu verbessern.

Je nach Größe des Unternehmens können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese an sie gerichteten Anforderungen auch an geeignete Personen in ihrem Unternehmen übertragen.

Wichtig! Damit geben sie jedoch nicht ihre Gesamtverantwortung auf – die Aufsichts- und Kontrollpflichten bleiben in allen Fällen bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber!

Rechtsgrundlage:

Welche weiteren Personen sind am Arbeitsschutz beteiligt und können die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unterstützen?

Führungskräfte sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen und -abläufe ihrer Beschäftigten verantwortlich.

Beschäftigte müssen alle Vorschriften, betrieblichen Regelungen und Anweisungen des Arbeitsschutzes befolgen und gemäß der Unterweisung des Arbeitgebers arbeiten. Außerdem müssen sie – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – den Arbeitgeber bei allen den Arbeitsschutz dienenden Maßnahmen unterstützen. Dazu zählt unter anderem die bestimmungsgemäße Verwendung aller Arbeitsmittel inklusive deren Schutzeinrichtungen und der PSA sowie die Meldung von Gefährdungen, Mängeln und (Beinah-)Unfällen (beispielsweise an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, den Vorgesetzten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin/den Betriebsarzt).

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – unabhängig von der Größe ihres Unternehmens und der Branche – für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Belange Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen/Betriebsärzte schriftlich bestellen. Die konkrete Umsetzung richtet sich nach den Festlegungen gemäß DGUV Vorschrift 2, die verschiedene Betreuungsmodelle bietet.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen/Betriebsärzte beraten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit und unterstützen bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes im Unternehmen (zum Beispiel bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung). Sie arbeiten bei der Anwendung ihrer Fachkunde grundsätzlich weisungsfrei, um eine objektive Beratungsleistung zu gewährleisten und können folglich auch keine Arbeitsschutzmaßnahmen anordnen und/oder die Verantwortung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers bzw. der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen übernehmen.

Bei der Beauftragung eines externen sicherheitstechnischen oder arbeitsmedizinischen Dienstleisters empfiehlt es sich auf das GQA-Gütesiegel zu achten. Damit lässt sich sicherstellen, dass der Dienstleister die Voraussetzungen für eine qualifizierte Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes umfassend erfüllt. Eine Liste gütegeprüfter Dienstleistungsunternehmen finden Sie auf den Seiten der GQA.

Ausführliche Informationen zur Ausbildung und Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:

Da sich insbesondere in klein- und mittelständigen Unternehmen der Einsatz einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit oft nicht lohnt, gibt es weitere Möglichkeiten zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa):

  • Sifa eines externen sicherheitstechnischen Dienstes,
  • Sifa, welche freiberuflich tätig ist,
  • Sifa, welche bei einem Großbetrieb beschäftigt ist und zusätzlich auf vertraglicher Basis einen Kleinbetrieb betreut sowie
  • Sifa, welche von mehreren Kleinbetrieben einer Branche vertraglich gebunden wird.

Darüber hinaus kann aber auch ein alternatives Betreuungsmodell (Unternehmermodell) zur Anwendung kommen. Informationen hierzu erhalten Sie beim für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.

Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt haben eine fachärztliche Qualifikation für Arbeitsmedizin oder für eine andere medizinische Fachrichtung mit Zusatzqualifikation für Betriebsmedizin. Sie beurteilen beispielsweise Infektionsrisiken oder Gesundheitsrisiken durch Gefahrstoffe, oder sie schätzen Belastungen und Beanspruchungen ein – zum Beispiel für den Rücken, die Haut oder die Psyche. Weitere Aufgabenbereiche sind unter anderem:

  • Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge der Beschäftigten,
  • Unterstützung bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb,
  • Beratung der Beschäftigten zur Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen,
  • Beratung der Arbeitgeberin/ des Arbeitgebers in allen Belangen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und der beruflichen Rehabilitation

Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber kann angestellte Ärztinnen/Ärzte des Unternehmens, in eigener Niederlassung tätige Ärztinnen/Ärzte oder Ärztinnen/Ärzte eines arbeitsmedizinischen Dienstes als Betriebsärztin/Betriebsarzt bestellen – allerdings nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärztinnen/Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin".

Sicherheitsbeauftragte sind in ihrem Arbeitsbereich ehrenamtlich tätig und unterstützen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beziehungsweise die jeweilige Führungskraft bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsschutzes. Sie müssen unter anderem die ordnungsgemäße Benutzung vorgeschriebener Schutzeinrichtungen fortlaufend kontrollieren, beobachtete Mängel an die Führungskraft beziehungsweise die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber melden sowie die Beschäftigten zu sicherem und gesundheitsgerechtem Verhalten motivieren. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss eine/Sicherheitsbeauftragte/ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden.

Der Betriebsrat beziehungsweise Personalrat kann sich aktiv an der Beseitigung von Gefahren beteiligen und zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt die Arbeitsschutzbehörden unterstützen.

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ab einer Unternehmensgröße von 20 Beschäftigten gemäß Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschrieben. Er hat die Aufgabe, bei den im Unternehmen auftretenden Arbeitsschutzfragen und bei der Unfallverhütung zu beraten. Er tritt vierteljährlich zusammen und setzt sich in der Regel aus folgenden Mitglied zusammen:

  • Arbeitgeber/in (oder eine von ihr/ihm beauftragte Person)
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsärztin/Betriebsarzt
  • Sicherheitsbeauftragte/r
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder/innen

Wie ist der überbetriebliche Arbeitsschutz organisiert?

Staatlicher Arbeitsschutz im Freistaat Sachsen

Der staatliche Arbeitsschutz überwacht die Umsetzung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und bietet darüber hinaus Beratung bei Fragen der Prävention an. In Sachsen werden die Vollzugsaufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes unter der Fachaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr von der Landesdirektion Sachsen (Abteilung 5 Arbeitsschutz) wahrgenommen. 

Zu den Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes gehört es beispielsweise

  • die Unternehmen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beraten,
  • die Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen zu überwachen,
  • den Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen zu kontrollieren,
  • die Einrichtung von Arbeitsstätten hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsorganisation zu überwachen,
  • Anlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial (bspw. Aufzugsanlagen, Druckanlagen, Anlagen für entzündbare Flüssigkeiten) zu kontrollieren,
  • die Herstellung, Lagerung und Verwendung von Sprengstoffen und Feuerwerksartikeln zu überwachen,
  • die Einhaltung von Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes (zum Beispiel Arbeits- und Pausenzeiten, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz) zu überprüfen und
  • Anlagen und Einrichtungen nach der Strahlenschutzverordnung und nach der Röntgenverordnung zu überwachen.

Staatliche Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte

Der Aufgabenschwerpunkt der staatlichen Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte liegt im Bereich des medizinischen Arbeitsschutzes. Hier werden die Vollzugsaufgaben unter der Fachaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr von der Landesdirektion Sachsen (Abteilung 5 Arbeitsschutz, Referat 53 Strahlenschutz, Arbeitsmedizin) wahrgenommen. Zu ihren Aufgaben gehört es unter anderem

  • Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Behörden bei arbeitsmedizinischen Fragen zu beraten und Betriebsbegehungen durchzuführen,
  • die in Sachsen gemeldeten Berufskrankheiten zu beurteilen,
  • Arbeitsplätze aus arbeitsmedizinischer Sicht zu bewerten,
  • die Verantwortlichen für den Arbeitsschutz sowie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes zu beraten

Mehr zum Thema:

Was können Arbeitsschutzmanagementsysteme bewirken?

Ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) ist für Unternehmen ein effizienter Weg, den Arbeitsschutz in Eigenverantwortung systematisch zu organisieren. Es umfasst und unterstützt die Organisation aller Bereiche des Arbeits- sowie des Gesundheitsschutzes im Unternehmen und bindet diese nachhaltig in die Strukturen und Abläufe eines Unternehmens ein. Der Unternehmer wird bei der Erfüllung und Einhaltung der an ihn gerichteten gesetzlichen Forderungen unterstützt und erlangt dadurch Rechtssicherheit. Darüber hinaus lassen sich mit Hilfe der Integration von Arbeitsschutzmanagementsystemen alle betrieblichen Prozesse für alle Beteiligten transparent gestalten und darstellen. Betriebliche Abläufe im Unternehmen können demnach wirkungsvoll verbessert werden, so dass es zu weniger störungsbedingten Ausfällen kommt und auf diese Weise wirtschaftlicher produziert wird.

Bisher gibt es kein einheitliches Arbeitsschutzmanagementsystem, das für alle Unternehmen angewendet werden kann. Jedoch ist es sinnvoll, das Arbeitsschutzmanagementsystem in das bestehende unternehmensweite Managementsystem einzugliedern und es beispielsweise mit dem Qualitäts-, Abfall- oder Umweltmanagementsystem zu verbinden. Somit kann der Arbeitsschutz wirkungsstark und dauerhaft zu einem wesentlichen Bestandteil der Unternehmenskultur und zu einem wichtigen Unternehmensziel werden. Maßgebliche Institutionen des Arbeitsschutzes in Deutschland haben Rahmenbedingungen für Arbeitsschutzmanagementsysteme in einer Veröffentlichung festgelegt, die bei der Einführung zu beachten sind.

Mehr zum Thema

Mutterschutz

Werdende und stillende Mütter genießen besonderen Schutz und Rücksichtnahme am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz. Ein moderner Mutterschutz vereinigt verschiedene Zielsetzungen:

  • Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit es verantwortbar ist.
  • Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen auch dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
  • Der Mutterschutz sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
  • Er wirkt anderen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält hierzu besondere Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts sowie zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen.

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  • Mutterschutz
    Arbeitsschutzverwaltung des Freistaates Sachsen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 11.06.2024