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Einbürgerung und Staatsangehörigkeit

 

Wenn Sie als Ausländer* Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben oder als Kind ausländischer Eltern in Deutschland geboren sind, denken Sie vielleicht daran, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen und damit auch aktiv am politischen Leben teilzuhaben. 

Mit der Einbürgerung werden Sie deutscher Staatsangehöriger und erhalten die vollen Bürgerrechte wie Wahlrecht, Freizügigkeit, das Recht auf freie Berufswahl oder den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung; gleichzeitig gelten für Sie aber auch die Pflichten als Staatsbürger.

Bei einer Einbürgerung sind viele rechtliche Regelungen zu beachten, die wir Ihnen hier im Überblick grob vorstellen möchten. Informationen zu Ihrem konkreten Fall erhalten Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes. Wenn Sie in einer Kreisfreien Stadt wohnen, ist das die Stadtverwaltung, wohnen Sie in einem Landkreis, das Landratsamt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Einbürgerungsantrag

Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag. Haben Sie das 16. Lebensjahr vollendet, können Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes einen Einbürgerungsantrag stellen. Für Kinder unter 16 Jahren muss die Einbürgerung durch den gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, beantragt werden.

Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) besteht, wenn Sie alle dafür erforderlichen gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Ihr ausländischer Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der selbst noch keinen eigenen Einbürgerungsanspruch hat, und / oder Ihre minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden. Damit hat die Familie die Möglichkeit, zusammen die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Sind Sie Ehepartner oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner eines Deutschen, richtet sich Ihre Einbürgerung nach § 9 StAG. Haben Sie noch keinen Anspruch auf eine Einbürgerung, können Sie unter bestimmten Umständen gemäß § 8 StAG nach Ermessen der Behörde eingebürgert werden.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der jeweiligen Einbürgerungsarten (und deren jeweilige Ausnahmeregelungen) sind im Einzelnen unterschiedlich. Allen Einbürgerungsarten sind jedoch im Wesentlichen folgende grundsätzliche Voraussetzungen gemeinsam:

  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt sein.
  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen bestimmten Aufenthaltstitel, der zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen könnte, besitzen.
  • Sie müssen seit mindestens fünf Jahren Ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Der Lebensunterhalt (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) muss ohne Sozialhilfe oder Bürgergeld bestritten werden können.
  • Sie müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (Regelnachweis durch bundeseinheitlichen Einbürgerungstest).
  • Sie müssen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
  • Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein.
  • Es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung in Vergangenheit oder Gegenwart vorliegen, und Sie müssen ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges abgeben.

Inwieweit es hiervon Ausnahmen gibt, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.

Hinweis: Für die Miteinbürgerung gelten grundsätzlich die gleichen Einbürgerungsvoraussetzungen.

Unbefristetes Aufenthaltsrecht

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben vor allem

  • Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sowie
  • freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beziehungsweise gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner.

Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Zweck (zum Beispiel Studium oder aus humanitären Gründen) ist nicht ausreichend, ebenso wenig, wenn im Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besteht.

Aufenthaltszeit

Grundsätzlich ist ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland von mindestens fünf Jahren erforderlich, wobei Verkürzungen der Aufenthaltszeit in besonderen Fällen möglich sind wie zum Beispiel bei der Miteinbürgerung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und minderjährigen Kindern.

Sicherung des Lebensunterhaltes

Sie müssen grundsätzlich den Lebensunterhalt für sich und gegebenenfalls für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe und Bürgergeld bestreiten können.

Bundeseinheitlicher Einbürgerungstest

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sind Voraussetzung für eine Einbürgerung. Diese werden in der Regel mit dem bestandenen bundeseinheitlichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Um den Test zu bestehen, müssen auf einem Fragebogen 17 von 33 Fragen richtig beantwortet werden.

Der Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse ist auch erbracht und damit ein Einbürgerungstest entbehrlich, wenn Sie (ausschließlich) einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können.

Minderjährige unter 16 Jahren sind von der Voraussetzung und dem Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse befreit. Dies trifft auch auf Personen zu, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund ihres Alters gänzlich nicht in der Lage sind, die Voraussetzung der staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erfüllen.

Die sächsischen Volkshochschulen bieten zur gezielten Vorbereitung auf den Test Einbürgerungskurse an.

Sprachkenntnisse

Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Dies ist der Fall, wenn Sie die Anforderungen an die Sprachprüfung Zertifikat Deutsch (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in sämtlichen Einzelprüfungsteilen) erfüllen.

Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nur in Ausnahmefällen aus. Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt fest, ob Sie ausreichende Sprachkenntnisse besitzen.

Sie können Ihre ausreichenden Deutschkenntnisse durch folgende Unterlagen nachweisen:

  • Zertifikate Deutsch oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachzeugnis
  • Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz
  • deutscher Hauptschulabschluss oder gleichwertiger deutscher Schulabschluss mit mindestens Note "ausreichend" im Fach Deutsch
  • Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschen Schule (Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) mit mindestens Note "ausreichend" im Fach Deutsch
  • vierjähriger Besuch einer deutschen Schule mit Erfolg (Versetzung) mit mindestens Note "ausreichend" im Fach Deutsch
  • erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule oder Abschluss einer deutschen Berufsausbildung

Können Sie keinen dieser Nachweise vorlegen, kann die Staatsangehörigkeitsbehörde Sie zu einer Sprachprüfung auffordern. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Hierauf bereiten Sie spezielle Sprachkurse vor.

Erleichterungen gelten für Minderjährige unter 16 Jahren und in Ausnahmefällen für bestimmte Personen.

Straffreiheit

Eine Verurteilung wegen einer Straftat oder eine Anordnung einer Maßregel zur Besserung und Sicherung bei Schuldunfähigkeit macht die Einbürgerung unmöglich. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verurteilungen im Ausland.

Geringfügige Verurteilungen sind grundsätzlich unbeachtlich. Dies ist der Fall bei:

  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
  • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach der Bewährungszeit erlassen wurde,
  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz.

Allerdings werden mehrere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen zusammengezählt, es sei denn das Gericht hat eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet.

Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit

Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit ist nicht notwendig, sie können diese beibehalten.

Allerdings kann es sein, dass Sie nach dem Recht des anderen Staates Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Auskünfte hierüber erhalten Sie bei den Botschaften oder den Konsulaten ihres Herkunftslandes.

Besitzen Sie nach Ihrer Einbürgerung neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit, haben Sie in Deutschland nicht mehr oder weniger Rechte als jeder deutsche Staatsangehörige. Vor dem deutschen Gesetz werden Sie einzig und allein als deutscher Staatsangehöriger betrachtet. Bei einem Aufenthalt in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie außerdem besitzen, können Sie sich aber nicht auf den sonst üblichen konsularischen Schutz der Bundesrepublik berufen. Sie werden nach dem Verständnis des anderen Staates vorrangig als dessen Staatsangehöriger betrachtet.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Sie müssen schriftlich ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben, in dem Sie die Prinzipen wie zum Beispiel Menschrechte, Volkssouveränität, Rechtsstaat, Trennung der Staatsgewalten, Recht auf eine parlamentarische Opposition anerkennen. Außerdem müssen sie sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen. Weiterhin müssen sie eine Erklärung abgeben, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder unterstützt haben (Loyalitätserklärung).

Vor jeder Einbürgerung stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden.

Tipp: Minderjährige unter 16 Jahren brauchen kein Bekenntnis abzugeben.

Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Vorher müssen Sie feierlich mündlich erklären, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte. Damit bekräftigen Sie Ihr schriftliches Bekenntnis. Verweigern Sie das mündliche Bekenntnis, können Sie nicht eingebürgert werden.

Kosten

Für die Einbürgerung werden regelmäßig Gebühren in Höhe von EUR 255,00 erhoben, ebenso für die Miteinbürgerung des Ehegatten oder des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners. Bei der Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die keine eigenen Einkünfte haben, ermäßigt sich die Gebühr auf EUR 51,00. Werden minderjährige Kinder jedoch ohne ihre Eltern eingebürgert, beträgt die Gebühr EUR 255,00.

Welche Auswirkungen hat Ihre Einbürgerung auf die Staatsangehörigkeit Ihrer Kinder?

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes bereits durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger sind, gilt das Abstammungsprinzip: Ihr Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit der Geburt durch Abstammung.

Beabsichtigen Sie den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, können Sie gleichzeitig auch die Miteinbürgerung Ihrer minderjährigen Kinder beantragen.

Sind Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes kein deutscher Staatsangehöriger, leben aber dauerhaft in Deutschland, erwirbt Ihr Kind, das in Deutschland geboren wird, nach dem Geburtsortprinzip (Ius soli) automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder der andere Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.11.2024

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