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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

 

Wer ist Deutscher?

Deutscher Staatsangehöriger* ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sie also erworben und nicht wieder verloren hat.

Flüchtlinge, Spätaussiedler oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit und deren Familienangehörige, die in Deutschland Aufnahme gefunden haben (Statusdeutsche), sind ebenfalls Deutsche. Sie erwerben seit dem 01.08.1999 per Gesetz durch die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

Jedem, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, stehen in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten zu, unabhängig davon, auf welche gesetzlich vorgesehene Weise die Staatsangehörigkeit erworben wurde.

Die wichtigsten Erwerbs- und Verlusttatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit stellen wir Ihnen hier im Überblick vor. Informationen zu Ihrem konkreten Fall erhalten Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes. Wenn Sie in einer Kreisfreien Stadt wohnen, ist das die Stadtverwaltung, wohnen Sie in einem Landkreis, das Landratsamt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Das Abstammungsprinzip

Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom Ort der Geburt.

Ein im Ausland geborenes Kind eines Deutschen erwirbt jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die deutschen Eltern selbst am 01.01.2000 oder später im Ausland geboren wurden und weiterhin dort leben, es sei denn das Kind würde staatenlos oder die Geburt wird innerhalb eines Jahres bei der Auslandsvertretung angezeigt. Dies gilt entsprechend, wenn das Kind nur einen deutschen Elternteil hat und dieser am 01.01.2000 oder später im Ausland geboren wurde und weiterhin dort lebt.

Falls nur der Vater Deutscher ist und nicht mit der Mutter verheiratet, ist die Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils spielt keine Rolle für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, jedoch erwirbt das Kind in den meisten Fällen mit der Geburt auch die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils. Es entsteht Mehrstaatigkeit. Siehe hierzu unten das Thema "Doppelte Staatsangehörigkeit".

Das Geburtsortsprinzip

Nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit fünf Jahren (bei Geburt vor dem 27.06.2024 seit acht Jahren) rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Dies gilt jedoch nur für Kinder, die nach dem 01.01.2000 in Deutschland geboren wurden. Für Kinder, die zu diesem Zeitpunkt das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, konnte unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zum 31.12.2000 die Einbürgerung beantragt werden.

Einbürgerung

Ein Ausländer oder Staatenloser kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben. Dabei wird die Staatsangehörigkeit durch einen Verwaltungsakt erworben, der durch Aushändigung einer Einbürgerungskunde wirksam wird. Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag.

Doppelte Staatsangehörigkeit

Das deutsche Recht erlaubt, dass Personen neben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen.

Dies gilt insbesondere für folgende Personengruppen:

  • Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem Elternteil mit zwei Staatsangehörigkeiten (sie erwerben per Abstammungsprinzip alle Staatsangehörigkeiten der Eltern)
  • Spätaussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehörige (beide müssen beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben)
  • Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates annehmen (hierdurch verlieren sie nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit)
  • Deutsche, die nach § 4 Abs. 3 StAG oder § 40 b StAG zusätzlich zu der ausländischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
  • Deutsche, die eingebürgert worden sind und dabei ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten haben

Hinweise: Wenn Sie neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben Sie in Deutschland nicht mehr oder weniger Rechte als jeder deutsche Staatsangehörige. Vor dem deutschen Gesetz werden Sie einzig und allein als deutscher Staatsangehöriger betrachtet.

Bei einem Aufenthalt in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie außerdem besitzen, können Sie sich aber nicht auf den sonst üblichen konsularischen Schutz der Bundesrepublik berufen. Sie werden nach dem Verständnis des anderen Staates vorrangig als dessen Staatsangehöriger betrachtet.

Verlust der Staatsangehörigkeit

Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten.

Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz geht die deutsche Staatsangehörigkeit in folgenden Fällen verloren:

  • Verzicht, wenn der Betroffene neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt
  • Freiwilliger Eintritt eines Deutschen in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder konkrete Beteiligung eines Deutschen an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung; jeweils unter der Voraussetzung, dass der Deutsche nicht staatenlos wird.
  • Rücknahme einer durch arglistige Täuschung, Bestechung, Betrug oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Einbürgerung

Wichtig: Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren. Sie werden ab diesem Zeitpunkt rechtlich zum Ausländer und benötigen für den weiteren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörde, gegebenenfalls auch eine Arbeitserlaubnis durch das zuständige Arbeitsamt.

Sie sind nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Bundespersonalausweis zu führen und daher verpflichtet, den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen (§ 15 Abs. 4 des Passgesetzes).

Die Ausweise werden von der Passbehörde eingezogen. Als Ausländer müssen Sie sich mit einem Reisepass Ihres neuen Heimatstaates ausweisen.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen möchte, kann von der Möglichkeit der Wiedereinbürgerung Gebrauch machen.

Nachweis der Staatsangehörigkeit

Wenn es zweifelhaft und klärungsbedürftig ist, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zum Beispiel, weil diese bestritten worden ist, können Sie die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragen.

Mit diesem Staatsangehörigkeitsausweis wird der förmliche Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist nicht zu verwechseln mit der Einbürgerungsurkunde, die einem Ausländer bei der Einbürgerung ausgehändigt wird.

Der Staatsangehörigkeitsausweis wird nach Feststellung Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes ausgestellt. Wenn Sie im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.11.2024

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