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Meldepflicht bei einem Umzug

Abmeldung und Anmeldung

Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Der Meldebehörde müssen Sie eine Bestätigung Ihres Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung) über den Einzug vorlegen.

Achtung! Bei einem Umzug in das Ausland müssen Sie sich bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Dies gilt auch, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung zu beziehen.

Ordnungswidrigkeit

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur An- oder Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann.

Hauptwohnung und Nebenwohnung

Der Hauptwohnsitz ist nicht frei wählbar. Die Hauptwohnung ist vielmehr die vorwiegend benutzte Wohnung. 

Wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, hat seine Hauptwohnung in der von der Familie oder von seinem Lebenspartner vorwiegend benutzten Wohnung. Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend benutzten Wohnung der sorgeberechtigten Person. Leben die sorgeberechtigten Personen getrennt, ist die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzte Wohnung eines der Sorgeberechtigten seine Hauptwohnung.

In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo jemand den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hat. Jede weitere Wohnung in Deutschland ist eine Nebenwohnung.

Einen Wechsel der Hauptwohnung müssen Sie der zuständigen Meldebehörde anzeigen – dies muss nicht zwingend mit einem Umzug verbunden sein. Bei einem Umzug erfolgt diese Mitteilung zusammen mit der Anmeldung.

Umzug eines Gewerbebetriebes

Wenn Sie den Sitz Ihres Unternehmens in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe am bisherigen Unternehmenssitz abmelden und bei der neuen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.

Verlegen Sie Ihre Betriebsstätte hingegen innerhalb der selben Stadt oder Gemeinde, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.06.2022