Grundstücksnutzung
Lärm
Ortsüblicher Lärm muss hingenommen werden
Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstückes kann sich gegen Lärm, der zu einer wesentlichen Beeinträchtigung in der Benutzung von Grundstück oder Wohnung führt, dann nicht zur Wehr setzen, wenn dieser Lärm ortsüblich ist. Für die Frage, ob durch den Lärm eine wesentliche Beeinträchtigung hervorgerufen wird, ist nicht vorrangig entscheidend, ob sich der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstückes gestört fühlt. Entscheidend hierfür ist vielmehr, ob Lärmgrenzwerte überschritten werden. Dies wird durch Messungen ermittelt.
Diese Grenzwerte sind in der sogenannten "TA-Lärm" sowie in verschiedenen technischen Regelwerken wie zum Beispiel der DIN-Norm 18005 enthalten. Insbesondere die in der TA-Lärm enthaltenen sogenannten Immissionsrichtwerte in Tabellenform werden von der Rechtsprechung häufig in Nachbarrechtsstreitigkeiten herangezogen. Hiernach ist zunächst zu unterscheiden, in welchem Gebiet sich die fraglichen Grundstücke befinden. So sind zum Beispiel in einem Gebiet, in dem vorwiegend gewerbliche Betriebe angesiedelt sind, höhere Werte zulässig als in einem Gebiet, in dem vorwiegend Wohnungen liegen.
Zur Bestimmung der Geräuschimmission ist dann der sogenannte "Dauerschallpegel" zu ermitteln, der in angrenzenden Wohngebäuden 0,50 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster gemessen wird. Allerdings dürfen diese für den Gewerbelärm entwickelten Maßstäbe im Nachbarrechtsstreit nicht schematisch übernommen werden. Auch DIN- oder VDI-Normen legen nicht fest, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung gegeben ist. Ihre Einhaltung hat aber zumindest Indizwirkung. In einem Streitfall sind dies damit erste Anhaltspunkte für eine Entscheidung des Gerichts.
Ruhezeiten müssen eingehalten werden
Um Streit zu vermeiden, sollten auch die täglichen Ruhezeiten während der Nacht, über Mittag sowie an Sonn- und Feiertagen eingehalten werden. Ruhezeiten für die Nachbarschaft ergeben sich insbesondere aus Polizeiverordnungen, über die die Stadt- und Gemeindeverwaltungen Auskunft geben. Aber auch in Mietverträgen und Hausordnungen können Ruhezeiten geregelt sein.
Zu diesen Zeiten ist ruhestörender Lärm, wie zum Beispiel Rasenmähen, zu unterlassen. Gewisse Notwendigkeiten des täglichen Lebens, wie zum Beispiel das Betätigen der Wasserspülung am WC, das Baden oder Duschen, müssen allerdings auch zu diesen Zeiten hingenommen werden.
Keine Ausnahme für große Feste
Vielfach wird angenommen, es sei zulässig, zumindest einmal im Jahr ein Fest feiern zu dürfen, ohne Lärmschutzvorschriften beachten zu müssen. Diese Auffassung ist zwar weit verbreitet, aber falsch. Auch gegen einmalige Lärmquellen kann der Nachbar oder die Nachbarin einschreiten, wenn er oder sie sich hierdurch gestört fühlt. Es empfiehlt sich daher, die Nachbarn und Nachbarinnen vor einer größeren Feier zu informieren und um Verständnis zu bitten. Noch besser ist es, sie ebenfalls einzuladen und so eine mögliche Beschwerde zu verhindern.
Rechtsgrundlage:
- § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Zuführung unwägbarer Stoffe
- Örtliche Polizeiverordnungen
Tierhaltung
Häufiger Streitpunkt im Verhältnis der Nachbarn und Nachbarinnen zueinander ist auch die Zulässigkeit des Haltens von Tieren. Während bei Hunden insbesondere das Gebell und die Gefährdung durch frei laufende Tiere zu Streitigkeiten führen, steht bei Katzen die Frage im Mittelpunkt, ob der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin das Betreten seines oder ihres Grundstückes durch die Tiere dulden muss. Zum Thema "Tierlärm" kann auf die obigen Ausführungen zur Lärmbelästigung verwiesen werden. Fortdauernde nächtliche Ruhestörung durch Hundegebell oder Hähnekrähen kann in letzter Konsequenz sogar die Abschaffung des Tieres nach sich ziehen.
Das Betreten eines Grundstückes durch Katzen muss im Zweifel jedoch geduldet werden, wenn es einen bestimmten Umfang nicht überschreitet. Hält jemand jedoch mehrere Katzen, kann dies dem Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht mehr zumutbar sein.
Tiere dürfen keine Gefahr darstellen
Generell unzulässig ist das Halten von Tieren, die eine Gefährdung für die Nachbarschaft darstellen. Insbesondere bei der Anschaffung exotischer Tierarten sollten Sie sich zusätzlich bei Ihrer Gemeindeverwaltung erkundigen, ob die Haltung dieser Tiere in Deutschland nach dem Artenschutzübereinkommen überhaupt zulässig ist.
Wurzeln, Zweige
Der Nachbar oder die Nachbarin hat nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Möglichkeit, Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von dem Grundstück des Eigentümers eingedrungen sind, abzuschneiden und zu behalten. Das Gleiche gilt für herüber ragende Zweige, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Dieses Recht steht dem Eigentümer oder der Eigentümerin jedoch dann nicht zu, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Bei einem Obstbaum oder -strauch kann der Nachbar oder die Nachbarin diejenigen Früchte, die auf sein oder ihr Grundstück hinüberfallen, als sein oder ihr Eigentum betrachten. Er oder sie ist aber nicht dazu berechtigt, die Früchte selbst abzuschütteln oder zu pflücken. Tut er oder sie dies dennoch, dann handelt es sich nicht um einen Erwerb von Eigentum an den Früchten, sondern haftet sogar auf Schadensersatz.
Steht der Baum allerdings direkt auf der Grenze, so gehören die Früchte dieses Baumes den Nachbarn oder Nachbarinnen jeweils zur Hälfte.
Rechtsgrundlage:
- § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Überhang
- § 911 BGB – Überfall
- § 923 BGB – Grenzbaum
Vor allem im Herbst sind für viele Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen Blätter und kleinere Zweige, die vom Nachbargrundstück herüberwehen, ein Ärgernis. Sofern die Bäume den erforderlichen Grenzabstand einhalten, muss diese Beeinträchtigung hingenommen werden, wenn sie unwesentlich oder nach den Verhältnissen des Grundstückes ortsüblich ist. Zumeist entscheiden die Gerichte hier "baumfreundlich", sodass nur in Ausnahmefällen ein Beseitigungsanspruch gegeben ist. Allerdings kann in seltenen Fällen eine (geringe) Entschädigung für die Beeinträchtigung des Grundstückes durch Laubfall in Betracht kommen.
Notwegerecht
Ähnlich wie beim Notleitungsrecht kann es vorkommen, dass ein Grundstückseigentümer oder eine Grundstückseigentümerin keine Verbindung von seinem Grundstück zum öffentlichen Straßennetz hat. In einem solchen Fall darf er oder sie unter gewissen Voraussetzungen das benachbarte Grundstück nutzen, um eine Verbindung zum eigenen Grundstück herzustellen.
Hinweis:
Dieser in § 917 BGB geregelte Fall hat nichts mit dem landläufigen Missverständnis zu einem Wegerecht aus Gewohnheitsrecht zu tun. Zu Letzterem hat die höchstrichterliche Rechtsprechung erst im Jahr 2020 entschieden, dass es kein Wegerecht aus Gewohnheitsrecht gibt.
Rechtsgrundlage:
- § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Notweg
Niederschlagswasser
Nach dem Nachbarrechtsgesetz ist es unzulässig, Niederschlagswasser (etwa durch ein Fallrohr) auf das benachbarte Grundstück abzuleiten. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Menge und Häufigkeit es zu solchen Ableitungen kommt und ob es sich hierbei um Regen, Schnee, Hagel oder Graupel handelt. Allerdings kann der Nachbar oder die Nachbarin nicht verhindern, dass Niederschlagswasser, das lediglich von einer Außenmauer abtropft (sogenanntes Schlagregenwasser), auf sein oder ihr Grundstück übertritt.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024