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Informationen der sächsischen Aufsichtsbehörde zum Mutterschutz

Werdende und stillende Mütter genießen besonderen Schutz und Rücksichtnahme am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz. Ein moderner Mutterschutz vereinigt verschiedene Zielsetzungen:

  • Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit es verantwortbar ist.
  • Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen auch dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
  • Der Mutterschutz sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
  • Er wirkt anderen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.

Das Mutterschutzgesetz enthält hierzu besondere Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts sowie zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen.

  • Mutterschutz
    Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung besitzt die Frau nach dem Mutterschutzgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Nehmen die Eltern nach der Geburt des Kindes Elternzeit, genießen die Mutter und der Vater nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit Kündigungsschutz.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat jeweils ein Video zur Information über Schutzfristen und finanzielle Leistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeberinnen / Arbeitgeber veröffentlicht.

Auskunft und Beratung

Bei Fragen zur Umsetzung des Mutterschutzes wenden Sie sich bitte an die für den Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde. Dies ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen.
Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 19.06.2024