Schutzfristen im Mutterschutz
In der Regel beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Entbindung.
Ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes darf die schwangere Frau nur noch beschäftigt werden, wenn sie ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Diese Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die nachgeburtliche Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 MuSchG beträgt grundsätzlich acht Wochen. Dieses Beschäftigungsverbot hat einen generellen Charakter, sodass der Arbeitgeber selbst leichteste Tätigkeiten durch die Mutter in dieser Zeit nicht ausüben lassen darf.
Diese nachgeburtliche Schutzfrist ist somit von der konkreten körperlichen Konstitution der Frau unabhängig. Anders als die vorgeburtliche Schutzfrist (§ 3 Absatz 1 MuSchG) kann die Frau sich hier auch nicht zur Arbeitsleistung bereit erklären (Ausnahmen: schulische beziehungsweise hochschulische Ausbildung, Tod des Kindes und Fehlgeburt).
Die diesbezüglichen Beschäftigungsverbote muss der Arbeitgeber zwingend einhalten.
Verlängerung der Fristen
Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
- bei Frühgeburten,
- bei Mehrlingsgeburten und
auf Antrag, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird.
Bei der Geburt eines behinderten Kindes hat die Mutter in der Regel ein erhöhtes Schutzbedürfnis nach der Entbindung. Daher kann die Schutzfrist nach der Entbindung auch zwölf Wochen betragen, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt durch einen Arzt festgestellt wird, dass das Kind behindert ist (§ 3 Absatz 2 Nummer 3 MuSchG).
Die ärztliche Feststellung der Behinderung des Kindes (beziehungsweise der Umstand, dass eine entsprechende Behinderung zu erwarten ist), muss vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellt sein. Wird die Behinderung erst nach den acht Wochen festgestellt, so kann dies nachträglich keine längere Schutzfrist (auf zwölf Wochen) auslösen.
Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung ebenfalls acht beziehungsweise zwölf Wochen.
Schutzfristen nach Fehlgeburten
Am 30.01.2025 hat der Bundestag erweiterte Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche beschlossen. Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen.
Die konkrete Ausgestaltung der Regelung soll es abhängig beschäftigten Frauen ermöglichen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie eine Schutzfrist in Anspruch nehmen oder nicht.
Zudem wird die Länge der Mutterschutzfristen bei einer Totgeburt (ab der 24. Schwangerschaftswoche) klargestellt. Die Schutzfrist beträgt einheitlich 14 Wochen.
Schülerinnen und Studentinnen
Auch für Schülerinnen und Studentinnen gilt die vorgeburtliche Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 MuSchG. In diesem Zeitraum darf folglich die Ausbildungsstelle die schwangere Frau nicht tätig werden lassen. In der Schutzfrist vor der Entbindung darf die Ausbildungsstelle die schwangere Frau allerdings tätig werden lassen, wenn die schwangere Frau dies gegenüber der Ausbildungsstelle gegenüber ausdrücklich verlangt. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Allerdings ist für sie die Schutzfrist für Schülerinnen und Studentinnen nach der Entbindung im Unterschied zu Beschäftigten nicht verbindlich.
Eine Schülerin oder Studentin darf bereits dann in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen ihrer schulischen beziehungsweise hochschulischen Ausbildung tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt.
Schülerinnen und Studentinnen können auch diese Erklärung jedoch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Widerrufserklärung muss die Schülerin oder Studentin nicht begründen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 17.07.2025