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Banken und Zahlungsverkehr

Ob Zahlungs- oder Kreditgeschäfte: Banken und Sparkassen kümmern sich um alles, was mit Ihrem Geld zu tun hat. Sie führen Ihr Girokonto, händigen Bargeld aus, beraten über Anlageformen oder vergeben Kredite.

Banken und Sparkassen unterliegen der öffentlichen Aufsicht. In Deutschland übt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Bundesbank die Aufsicht über Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute aus. Die Ausübung von Bankgeschäften muss explizit genehmigt werden.

Bankensystem

Man unterscheidet:

  • private Banken (wie Deutsche Bank, Commerzbank)
  • genossenschaftliche Banken (z. B. DZ Bank, DG Hyp, Volksbanken)
  • öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (zum Beispiel Landesbanken, Dekabank, Sparkassen)
  • sonstige Banken mit Sonderaufgaben

Die privaten Banken sind durch den Bundesverband deutscher Banken, in Ostdeutschland durch den Ostdeutschen Bankenverband organisiert.

Die Genossenschaftsbanken sind meist Mitglieder im Genossenschaftsverband .

Sparkassen sind im Deutschen Sparkassen- und Giroverband organisiert.

Die Landesbanken sind nicht direkt im Privatkundengeschäft tätig. Stattdessen werden ihre Produkte von den angeschlossenen Sparkassen vertrieben.

Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute sind im Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands organisiert.

Sonstige Banken mit Sonderaufgaben sind insbesondere Förderbanken, wie zum Beispiel die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

  • fördert den Mittelstand und Existenzgründer*,
  • vergibt Investitionskredite an kleine und mittlere Unternehmen,
  • finanziert Infrastrukturvorhaben und Wohnungsbau, Energiespartechniken, kommunale Infrastruktur, Bildungskredite, Exporte und Projekte und
  • ist in der Entwicklungszusammenarbeit tätig.

Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank ist das zentrale Förderinstitut des Freistaates Sachsen.

Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis besteht aus der Pflicht der Bank zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Daten und Verhältnisse und wird zumeist vertraglich zugesichert. Banken dürfen somit nur in gesetzlich bestimmten Fällen oder bei einer Einwilligung durch den Kunden Auskünfte gegenüber Dritten erteilen.

Bankkonten

Basis-Konto für jedermann

Bereits seit 1995 existiert deutschlandweit eine Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses, jedem ein sogenanntes "Jedermann-Konto" einzurichten, da heutzutage ein großer Teil der Geldgeschäfte per Überweisung abgewickelt wird.  Um eine grundsätzliche Regelung zu treffen, beschloss das Europäische Parlament am 15.04.2014 für alle EU-Bürger – auch ohne festen Wohnsitz – den gesetzlichen Anspruch auf ein Basis-Girokonto.

Mit dem Zahlungskontengesetz (ZKG) setzte Deutschland im Juni 2016 die EU-Zahlungskontenrichtlinie in nationales Recht um. Kreditinstitute können demnach nun grundsätzlich nur dann eine Kontoeröffnung ablehnen, wenn ein Zahlungskonto bereits eröffnet ist oder die Eröffnung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Kontoarten

Bankkonten sind (Bestands-) Konten, die eine Bank für ihre Kunden führt. Bankkonten können als Einzel- oder als Gemeinschaftskonto geführt werden:

  • Einzelkonto: nur ein Kontoinhaber. Gleichzeitig können aber mehrere Personen (zum Beispiel gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte) über das Konto verfügungsberechtigt sein.
  • Gemeinschaftskonto: mehrere Kontoinhaber (natürliche oder juristische Personen)
    • Und-Konto: Die Inhaber können nur gemeinschaftlich über das Konto verfügen. Die Ausstellung von Karten zur Geldabhebung oder bargeldlosen Verfügung (EC-Karten, Kreditkarten) ist grundsätzlich nicht möglich.
    • Oder-Konto: Alle Inhaber sind berechtigt, auch ohne den anderen Inhaber über das Konto zu verfügen. Kann durch den Widerruf eines der Inhaber zu einem Und-Konto umgewandelt werden (etwa bei anstehenden Scheidungen).

Einige Kontoarten:

  • Girokonto (Sichtkonto, laufendes Konto):
    Zahlungsverkehrskonto für die Abwicklung laufender Ein- und Ausgänge (bei Unternehmen: Kontokorrentkonto)
  • Sparkonto (Sparbuch):
    kurzfristige verzinsliche Anlage schon für Kleinbeträge
  • Tagesgeldkonto und Termingeldkonto:
    zur Anlage kurzfristig benötigter Mittel
  • Kreditkonten:
    für die Abwicklung von Krediten

Beschwerden

Streitigkeiten mit privaten Banken oder Sparkassen müssen nicht zwangsläufig vor Gericht enden. Die Dachverbände der Branchen haben für solche Fälle Schlichtungsstellen eingerichtet. Dort nehmen sich so genannte Ombudsmänner der Beschwerden an und unterstützen beide Seiten dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Mögliche Missstände in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors können Sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht melden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024