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Wohnen in Gemeinschaft

Wohngemeinschaft (WG)

Wohngemeinschaften (WGs) sind besonders bei Studierenden beliebt. Dabei leben mehrere Personen in einer Wohnung, die sich in der Regel die Kosten für die Wohnung teilen. Oft zahlt dann jeder Bewohner* für sein Zimmer und einen Anteil an den gemeinsam genutzten Räumen, wie Küche, Bad und Flur.

Wohnungsangebote in WGs finden sich meist auf Aushängen in den Hochschulen, Berufsschulzentren und in vielen Internetportalen. Bei den Mietverträgen für WGs gibt es verschiedene Möglichkeiten der rechtlichen Ausgestaltung:

Ein Bewohner ist Hauptmieter

Einer der WG-Bewohner ist Hauptmieter und nimmt die anderen als Untermieter in die Wohnung auf. Mit dem Vermieter muss er jedoch vereinbaren, dass die Wohnung auch untervermietet werden darf.

Der Hauptmieter haftet für alle Angelegenheiten des Mietverhältnisses allein, auch für die Zahlung der Miete. Zahlt beispielsweise ein Untermieter seinen Anteil an der Miete nicht, bleibt der Hauptmieter auch weiterhin zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet.

Sollte der Hauptmieter seinen Mietvertrag kündigen, kann es sein, dass auch die anderen WG-Mitglieder ausziehen müssen, da der Vermieter nicht verpflichtet ist, den Mietvertrag auf die Untermieter zu übertragen.

Alle Bewohner sind Hauptmieter

Alle WG-Bewohner sind gemeinsam Hauptmieter und haften auch gemeinsam für die volle Wohnungsmiete.

Bei dieser Vertragsform können nur alle WG-Mitglieder gemeinsam den Mietvertrag kündigen. Umgekehrt kann auch der Vermieter in diesem Fall nur allen WG-Mitgliedern gemeinsam kündigen, nicht aber einem WG-Mitglied alleine. Um zu vermeiden, dass sich die ganze WG auflösen muss, wenn ein einzelnes Mitglied ausziehen will, ist es ratsam, mit dem Vermieter eine Vereinbarung zu treffen, dass auch einzelne WG-Mitglieder ein- und ausziehen dürfen.

Direkte Verträge mit dem Vermieter

Alle WG-Bewohner schließen mit dem Vermieter eigene Mietverträge ab (zum Beispiel über ein Zimmer und das Recht zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung von Küche und Bad mit den anderen Mietern). Dann haftet jeder Bewohner nur für seinen Anteil an der Wohnungsmiete und kann auch selbstständig kündigen. Der Vermieter kann dann aber auch an einen Nachfolger vermieten, der den anderen Bewohnern nicht gefällt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Lebensgefährten (eheähnliche Gemeinschaft)

Paare, die sich entschließen, zusammenzuziehen, bilden keine Wohngemeinschaft im Sinne einer WG, sondern eine Lebensgemeinschaft. Unter sozialrechtlichen Aspekten begründen Sie außerdem eine so genannte Bedarfsgemeinschaft. Beide Partner haben sich damit entschlossen, zusammenzuleben, gegenseitig füreinander Verantwortung zu übernehmen und für den anderen zu sorgen.

Neben der gesetzlichen Grundlage für das Zusammenleben als Paar müssen Sie außerdem darauf achten, wie das Mietverhältnis zwischen Ihnen vereinbart wird:

Ein Partner ist Hauptmieter

Es ergeben sich folgende Reglungen:

  • Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlich, wobei der Mieter im Regelfall einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis hat.
  • Möchten Sie Ihren Partner mit in den Mietvertrag aufnehmen, ist Ihr Vermieter nicht verpflichtet, dies zu tun.
  • Sollte die Beziehung enden, können Sie als Hauptmieter von Ihrem Partner den sofortigen Auszug verlangen.

Beide Partner sind Hauptmieter

Im Falle einer Trennung ergeben sich folgende Regelungen:

  • So wie Sie die Wohnung gemeinsam gemietet haben und im Mietvertrag stehen, können Sie diese nur gemeinsam kündigen.
  • Ihr Vermieter ist nicht verpflichtet, mit Ihnen oder Ihrem Partner einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Gegebenenfalls müssen Sie beide ausziehen.
  • Entscheiden Sie sich auszuziehen, während Ihr Partner in der Wohnung bleibt, sind Sie gegenüber Ihrem Vermieter auch weiterhin Vertragspartner. Das bedeutet, dass Sie weiterhin für die Mietzahlung und für alle anderen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag haften. Allerdings können Sie von Ihrem ehemaligen Partner die Freistellung von den Mietzinsforderungen des Vermieters verlangen.

Hinweis: Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen, bilden Sie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft. Sollten Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel Arbeitslosengeld II, beziehen, kann sich hieraus eine Minderung Ihres Anspruchs ergeben, da das Einkommen des Partners mit berücksichtigt wird.

Betreutes Wohnen

Betreutes Wohnen bietet Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit, einer Behinderung oder ihres Alters eine Betreuung benötigen, die Möglichkeit, selbstständig zu wohnen. Bei Bedarf können Sie auf Betreuungsmöglichkeiten zurückgreifen. Dies ist eine Alternative zur Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, da sie die Vorteile des Einzelwohnens (Entscheidungsfreiheit, Privatsphäre) mit Sicherheit und Betreuung verbindet.

Die mittels Miet- oder Kaufvertrag überlassenen betreuten Wohnungen sind speziell ausgestattet, um den Bedürfnissen ihrer Bewohner gerecht zu werden (zum Beispiel barrierefreie Zugänge, Haltegriffe in den Nassräumen). Die Betreuungsleistungen werden auf der Grundlage eines gesonderten Betreuungsvertrages von Privatfirmen oder karitativen Einrichtungen erbracht, nicht aber vom Unternehmer, der die Wohnung überlässt.

Der Betreuungsvertrag enthält einen Grundservice, der abgenommen werden muss und über eine monatliche Betreuungspauschale abgegolten wird. Die Leistungen des Grundservices umfassen in der Regel Notrufdienste, die Vermittlung von Diensten und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern sowie hausmeisterliche Dienste. Zudem beinhaltet der Betreuungsvertrag ein Angebot zusätzlich nutzbarer Wahlleistung, wie Verpflegung, Haushaltshilfen und Pflegeleistungen, die gesondert zu bezahlen sind. Bei Bedarf können die Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, es besteht aber keine Verpflichtung zur Abnahme dieser Leistungen. Sie können ebenso von einem anderen Anbieter bezogen werden.

Bevor Sie sich für eine geeignete Einrichtung entscheiden, sollten Sie sich im Vorfeld einige Gedanken machen. Die folgenden Punkte sollen Ihnen dabei helfen:

Wohnumfeld

  • Sind Geschäfte, Ärzte, Friseur und Post zu Fuß zu erreichen?
  • Sind Freizeiteinrichtungen, Cafés und Bürgertreffs leicht zuwege zu bringen?
  • Gibt es in unmittelbarer Nähe eine Haltestelle, von der aus Sie weitere Entfernungen zurücklegen können?
  • Gibt es in der Nähe Grünanlagen, wo Sie einen Spaziergang unternehmen können?

Wohnung und Wohnanlage

  • Ist der Eingangsbereich der Wohnanlage großzügig und barrierefrei gestaltet, so dass Sie Ihre Einkäufe abstellen und Ihre Post über einen eigenen Briefkasten erhalten können?
  • Ist die Wohnungsausstattung so angelegt, dass Sie möglichst ohne fremde Hilfe auskommen können?
  • Sind die Bade- und Duschmöglichkeiten so eingerichtet, dass Sie auch mit erheblichen körperlichen Einschränkungen allein zurechtkommen?
  • Gibt es in Ihrer Wohnung einen privaten Bereich, in den Sie sich zurückziehen können?
  • Ist die Wohnung mit einer Terrasse oder einem Balkon ausgestaltet, auf dem Sie sich auch mit einer weiteren Person aufhalten können?
  • Gibt es einen Gemeinschaftsraum, in dem Sie mit anderen Hausbewohnern zusammensitzen können?
  • Dürfen Sie Haustiere halten?
  • Können Sie in Ihrer Küche auch im Sitzen arbeiten?
  • Sind die Bereiche Wohnen, Schlafen und Kochen räumlich getrennt?
  • Gibt es einen Abstellraum?

Vertrag allgemein

  • Sind Betreuungsvertrag und Mietvertrag voneinander getrennte Verträge?
  • Gibt es eine vertragliche Regelung, die Ihnen eine autonome Wohn- und Lebensform garantiert?
  • Sind die Beschreibung des Leistungsumfangs und die Aufschlüsselung der Entgelte für alle Einzelleistungen detailliert aufgeführt?

Betreuungsvertrag

  • Welche Grundleistungen (Betreuungsperson, haustechnische Dienste und anderes) werden Ihnen angeboten?
  • Ist die Pauschale für die Grundleistungen monatlich zu entrichten?
  • Wer ist Ihre Betreuungsperson, wie oft ist sie bei Ihnen und gibt es Ersatz, wenn diese verhindert ist?
  • Welche Wahlleistungen (zum Beispiel Mahlzeitenservice, Wäschedienst, Wohnungsreinigung) stehen Ihnen zur Auswahl – gibt es hierzu eine Preisliste?

Mietvertrag

  • Wie hoch sind die Mietkosten?
  • Wie viel Quadratmeter hat Ihre Wohnfläche?
  • Ist die Vertragsdauer unbefristet?
  • Wie sind die Kündigungsfristen geregelt?
  • Erhalten Sie eine detaillierte Betriebskostenabrechnung?

Ambulant betreutes Wohnen

Ambulant betreutes Wohnen richtet sich an Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sowie an chronisch psychisch erkrankte Menschen, welche in einer eigenen Wohnung leben möchten, aber Unterstützung benötigen.

Ziel ist es in allen Fällen, einen Heimaufenthalt zu vermeiden. Ambulant betreut wohnen heißt,

  • den Tagesablauf selbst zu bestimmen,
  • über ein eigenes Einkommen zu verfügen,
  • Freunde einladen zu können und
  • in Finanzangelegenheiten und bei Behördengängen unterstützt zu werden.

Wer die Angebote des ambulant betreuten Wohnens wahrnehmen möchte, kann in der Regel in seiner bereits vorhandenen Wohnung bleiben. Wird eine andere Wohnung nötig, so bieten die Träger oft auch Unterstützung bei der Wohnungssuche an. Gelegentlich können sie auch Wohnungen zur Verfügung stellen.

Wenn Sie sich für das ambulant betreute Wohnen interessieren, können Sie bei einem ortsansässigen Träger der Wohlfahrtspflege einen Antrag stellen. Dort erfahren Sie auch, welche Voraussetzungen gegebenenfalls erfüllt sein müssen und welche Möglichkeiten der Finanzierung es gibt.

Überprüfen Sie außerdem, ob Sie Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, Sozialhilfe oder Wohngeld haben und welche Leistungen gegebenenfalls von der Krankenkasse abgedeckt werden.

Jugendwohnheime, Studentenwohnheime

Jugendliche können während ihrer Ausbildung in die Lage kommen, einige Zeit auswärts wohnen zu müssen (zum Beispiel, weil die Berufsschule weiter entfernt ist oder es nur einen weit entfernten Ausbildungsplatz gibt). Eine Möglichkeit des Wohnens bieten Jugendwohnheime, die es in ganz Deutschland gibt. Dort erhalten Jugendliche und junge Erwachsene Unterkunft und Verpflegung.

Gleichzeitig ist es ihnen möglich, Kontakte zu Gleichaltrigen zu knüpfen und an einem breiten Freizeitangebot teilzunehmen. Zudem werden sie durch erfahrenes Personal pädagogisch begleitet.

Über das Angebot an Jugendwohnheimen informieren Sie sich zum Beispiel im Internetportal:

Neben Informationen zum Thema "Jugendwohnen" finden Sie dort auch direkt Jugendwohnheime in der Nähe des Ausbildungsortes.

Wenn Sie studieren und auf der Suche nach einem Wohnheimplatz sind, sollten Sie sich an eines der sächsischen Studentenwerke wenden. Diese bieten entweder selbst Plätze an oder helfen Ihnen bei der Suche.

Wohnheime für pflegebedürftige Menschen

Wenn Familienangehörige nicht mehr die bestmögliche Förderung und Pflege für Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied aufbringen können, besteht die Möglichkeit, die Person in einem Heim unterzubringen. Dies ist eine Alternative zum Leben allein, in der Familie oder in einer Wohngemeinschaft vor allem dann, wenn die bestehenden Heime auf die besonderen Bedürfnisse verschiedener Gruppen von Menschen mit Behinderung ausgerichtet sind.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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