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Der Einheitliche Ansprechpartner näher erklärt

Was ist ein Einheitlicher Ansprechpartner?

Als Teil eines europaweiten Netzwerks ermöglichen Ihnen die Einheitlichen Ansprechpartner einen einfachen Zugang zu Verwaltungen und Behörden.

Die Einheitlichen Ansprechpartner helfen Ihnen,

  • wenn Sie von einem europäischen Mitgliedstaat aus unternehmerisch in Deutschland tätig werden wollen oder
  • wenn Sie sich Ihre berufliche Qualifikation in einem regelementierten Beruf, die sie in einem europäischen Mitgliedstaat erworben haben, formal in Deutschland anerkennen lassen wollen.

Die Einheitlichen Ansprechpartner informieren Sie über:

  • Antragstellung und erforderliche Unterlagen,
  • zuständige Stellen,
  • Kosten und
  • Dauer des Verwaltungsverfahrens.

Die Einheitlichen Ansprechpartner übernehmen für Sie auch die Abwicklung von Verwaltungsverfahren. Sie nehmen Ihren Antrag entgegen und leiten diesen an die zuständigen Behörden weiter. Sie ersparen sich dadurch Behördengänge. Dies kann auch komplett elektronisch erfolgen.

Das Netzwerk Einheitlicher Ansprechpartner in Deutschland besteht aus Internet-Portalen und persönlichen Ansprechpartnern.

Hinweis: Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) unternehmerisch oder beruflich tätig werden wollen, finden Sie den passenden Einheitlichen Ansprechpartner auf der Internetseite der EU-Kommission.

Rechtsgrundlagen

  • Artikel 6 Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie)
  • Artikel 57 und 57a Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ES-Berufsanerkennungsrichtlinie)
  • Anhang III Nummer 1 Verordnung (EU) 2018/1724 über Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors
  • §§ 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG)

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, hängt von Ihrem konkreten Vorhaben ab.

Hinweis: Nähere Informationen finden Sie bei den Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Verwaltungsverfahren in Amt24.

Voraussetzungen

Den Service der einheitlichen Ansprechpartner können nutzen:

  • Dienstleister,
  • Unternehmen,
  • Gründende und
  • Personen, die sich ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen

aus

  • der Bundesrepublik Deutschland,
  • einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder
  • einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), zur Zeit
    • Island,
    • Liechtenstein oder
    • Norwegen.

Hinweis: Dienstleistungstätigkeiten beziehungsweise Berufe, die nicht der EU-Dienstleistungsrichtlinie und nicht der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie unterliegen, können durch den Einheitlichen Ansprechpartner des Freistaates Sachsen nicht bearbeitet werden.

Kosten (Gebühren)

  • Information und Beratung: kostenfrei
  • Verfahrensabwicklung: EUR 17,00 je angefangene Viertelstunde (maximal: Höhe der Verwaltungsgebühren für das/die abgewickelte/n Verfahren)

Die einfache Information und Beratung sind für Sie gebührenfrei. Die Verfahrensbegleitung komplexer Verwaltungsverfahren durch den Einheitlichen Ansprechpartner ist gebührenpflichtig. Die durch die Verfahrensbegleitung zu erhebenden Gebühren müssen vertretbar und verhältnismäßig zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens sein. 

Die Gebühr für die Inanspruchnahme des EA darf daher keinesfalls die Gebühr für das eigentliche Verwaltungsverfahren überschreiten (Artikel 13 EU-Dienstleistungsrichtlinie).

Der Einheitliche Ansprechpartner erläutert Ihnen gern, welche Gebühren im Fall einer Beauftragung voraussichtlich auf Sie zukommen.

Hinweis: Neben der Bearbeitungsgebühr für den Service des Einheitlichen Ansprechpartners müssen Sie die regulären Gebühren für Ihr Verwaltungsverfahren bezahlen.

Die Höhe dieser Gebühren hängt vom jeweiligen Verwaltungsverfahren ab. Informationen hierzu finden Sie in den Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Verwaltungsverfahren in Amt24.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners des Freistaates Sachsen nutzen wollen, müssen Sie diesen beauftragen.

Sie können das Beauftragungsformular und weitere Formulare am Bildschirm oder nach dem Ausdruck handschriftlich ausfüllen. Die ausgefüllten Formulare senden Sie unterschrieben per Post oder per Fax an den Einheitlichen Ansprechpartner des Freistaates Sachsen.

Die Bearbeitungsdauer für Ihr Anliegen beträgt:

  • für die Bereitstellung von Informationen:
    • auf den Internetportalen: sofort
    • Anfragen per E-Mail: in der Regel bis zu drei Tage
  • für die Bearbeitungsdauer der Verfahren:

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Verfahren ab. Sie finden diese in den Beschreibungen der Verfahren.

Die Fristen bei der Abwicklung von Verfahren hängen vom jeweiligen Verfahren ab und können den entsprechenden Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Verwaltungsverfahren in Amt24 entnommen werden.

Hinweis: Die Frist beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.

Elektronischer Zugang

Für die elektronische Kommunikation stehen Ihnen verschiedene Wege zur Verfügung. Zum einen können Sie das Kontaktformular nutzen. Zum anderen können Sie per E-Mail mit dem Einheitlichen Ansprechpartner kommunizieren. Über die E-Mail-Adresse ea@lds.sachsen.de können Sie sowohl "normale" unverschlüsselte als auch S/MIME-verschlüsselte und/oder signierte E-Mails an den Einheitlichen Ansprechpartner senden. Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit, auf diesem Wege elektronisch signierte Dokumente zu übersenden.

Verschlüsselung

Möchten Sie uns Ihre Nachricht mit S/MIME verschlüsselt und signiert zusenden, benötigen Sie den öffentlichen Schlüssel des Einheitlichen Ansprechpartners. Dieser steht Ihnen zum Download bereit. Zur Einbindung dieses Schlüssels in Ihr E-Mail-Programm können wir auf Grund der Vielzahl von Programmen, Betriebssystemen und Kombinationen leider keine allgemeinen Hinweise geben. Bitte ziehen Sie gegebenenfalls dazu die Dokumentation Ihres E-Mail-Programms oder Anbieters zu Rate.

An die E-Mail-Adresse ea@lds.sachsen.de können Sie darüber hinaus auch qualifiziert elektronisch signierte Dokumente senden. Folgende Dateiformate können verarbeitet werden:

  • Adobe Acrobat (pdf)
  • Microsoft-Word (docx)

Verwenden Sie andere Dateianhänge, so wird die E-Mail abgewiesen. Die Dateianhänge dürfen weder ausführbare Codes, automatisierte Abläufe/Programmierungen (Makros etc.) noch einen Kennwortschutz enthalten. Sollte Ihr Dateianhang eine dieser Eigenschaften besitzen, so wird die E-Mail abgewiesen.

Die maximale Dateigröße beträgt insgesamt 20 MByte.

SMGW-Messenger

Der SecureMail-Gateway-Messenger bietet die Möglichkeit, sowohl von Ihnen verschlüsselte E-Mails an den Einheitlichen Ansprechpartner zu übersenden, als auch an Sie durch uns verschlüsselte Mails zurück zu senden.

Zur Nutzung ist allerdings zuvor eine Registrierung beim Staatsbetrieb Sächsische Informatikdienste (SID) notwendig.

Sie erhalten bei erfolgreicher Registrierung anschließend einen personalisierten Zugangslink und getrennt davon einen Einmal-Aktivierungscode. Nach Aktivierung können Sie dann ein Passwort für die weitere Nutzung setzen.

Aus lizenzrechtlichen Gründen darf der SMGW-Messenger nur für die Kommunikation mit dem Einheitlichen Ansprechpartner und Behörden der sächsischen Landes- und Kommunalverwaltung genutzt werden.

Hinweise für signierte Dokumente

Anträge oder Dokumente, die Sie beim Einheitlichen Ansprechpartner des Freistaates Sachsen einreichen möchten, können gegebenenfalls eine Unterschrift erfordern. Um das Unterschriftenerfordernis auch für die elektronische Kommunikation erfüllen zu können, müssen diese Anträge oder Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Die technischen Anforderungen an die Bereitstellung einer solchen Signatur sind in den Ländern der Europäischen Union unterschiedlich. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen verwendete Signatur den Vorgaben der sogenannten „eIDAS-Verordnung“ der EU entspricht. Nähere Auskünfte kann Ihnen dazu der Aussteller Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur erteilen.

Was beinhaltet die EU-Dienstleistungsrichtlinie?

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ("EU-Dienstleistungsrichtlinie") musste bis Ende 2009 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt werden.

Ziel der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist die Schaffung eines echten Binnenmarktes ohne Grenzen, der den freien Verkehr von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Auch die Gründung betrieblicher Niederlassungen soll europaweit erleichtert werden. Darüber hinaus werden die Ziele der Verwaltungsvereinfachung und verbesserter Rechtsetzung verfolgt.

Neben den Erleichterungen für jeden einzelnen Dienstleister* soll die Umsetzung der Richtlinie generell zu einer verstärkten technischen Unterstützung im Sinne von E-Government und damit zu mehr Serviceorientierung und mehr Effizienz bei den Behörden führen.

Schwerpunkte

Abbau bürokratischer Hürden/Vereinfachung der Verfahren

Sämtliche Verfahren und Formalitäten sollen so einfach wie möglich gestaltet werden.

Zentraler Ansprechpartner für alle Dienstleister

Der sogenannte "Einheitliche Ansprechpartner" dient als Verfahrensmittler zwischen den Dienstleistern und den zuständigen Behörden. Verfahren, die zur Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, können vollständig über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden.

Elektronische Verfahrensabwicklung

Viele Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung (beispielsweise Anmeldungen, Beantragung von Genehmigungen, Registrierung bei Berufsverbänden) sind nunmehr vollständig elektronisch durchführbar. So wird gewährleistet, dass auch Antragsteller aus dem Ausland problemlos alle Verfahren aus der Ferne abwickeln können.

Verbindliche Bearbeitungsfristen und "Genehmigungsfiktion"

Wenn die Behörde nach Eingang eines vollständigen Antrags nicht innerhalb einer festgesetzten Frist auf den Antrag reagiert, gilt dieser in der Regel nach Ablauf der Frist automatisch als genehmigt. Damit ist für Dienstleistungserbringer eine rasche Erledigung ihrer Anliegen sichergestellt.

Verbraucherschutz/Informationsbereitstellung

Um mit der Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs auch die Verbraucherrechte zu stärken, dienen die "Einheitlichen Ansprechpartner" auch als Informationsstelle für die Empfänger von Dienstleistungen, beispielsweise wenn diese sich über die Anforderungen für die Dienstleistungserbringung in Deutschland informieren möchten. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass Dienstleistungsempfänger und -erbringer auch alle relevanten Informationen aus anderen Mitgliedsstaaten unproblematisch erhalten können.

Verbesserte Verwaltungszusammenarbeit auf europäischer Ebene

Zum Austausch von Informationen zwischen den öffentlichen Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten wurde ein elektronisches Binnenmarktinformationssystem "IMI" ("Internal Market Information System") aufgebaut und in Betrieb genommen, das die Zusammenarbeit erleichtert und beschleunigt. Zum Beispiel können damit landessprachlich verfasste Urkunden leichter überprüft werden.

Was beinhaltet die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie?

Seit Januar 2016 erstreckt sich der Anwendungsbereich des Einheitlichen Ansprechpartners zudem auf alle mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie zusammenhängenden Fragen und Verfahren.

Der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie entsprechend können Freiberufler und Arbeitnehmer den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Fragen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nutzen, sofern es sich bei dem konkreten Beruf um einen sogenannten reglementierten Beruf handelt. Reglementiert ist ein Beruf, der in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung der Berufstätigkeit zwingend den Abschluss der jeweiligen Berufsqualifikation voraussetzt (zum Beispiel Arzt).

Den Service des Einheitlichen Ansprechpartners können somit auch Freiberufler und Arbeitnehmer aus Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Der Einheitliche Ansprechpartner dient auch als Anlaufstelle sowohl für inländische als auch für ausländische Freiberufler und Arbeitnehmer, die in Sachsen die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation anstreben.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 28.06.2024

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