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Wie sind Sie als Pflegeperson abgesichert?

In Deutschland werden über 4,1 Millionen Menschen zu Hause gepflegt und betreut. In den meisten Fällen leisten Angehörige, Verwandte oder Freunde* diese aufopfernde und schwierige Arbeit. Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mindestens zehn Stunden pro Woche in dessen häuslicher Umgebung pflegen und versorgen, gelten als "Pflegepersonen".

Für diese freiwilligen Helfer ist es wichtig und unerlässlich, sozial abgesichert zu sein und die erbrachte Leistung auch honoriert zu bekommen. Die Pflegeversicherung hat deshalb die soziale Sicherung dieser ehrenamtlichen Pflegepersonen erheblich verbessert.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn Sie über die Familienversicherung abgesichert sind, bleibt Ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz auch während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz  erhalten. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, müssen Sie sich freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichten dafür in der Regel den Mindestbeitrag.

Mit der Krankenversicherung ist auch die Pflegeversicherung abgedeckt. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (bei vollständiger Freistellung von der Arbeit oder Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung) den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.

Gesetzliche Rentenversicherung

Wenn Sie Pflegebedürftige betreuen, müssen Sie womöglich ganz oder zumindest teilweise auf die eigene Berufstätigkeit verzichten. Damit können Sie nur noch eingeschränkt etwas für die eigene Altersvorsorge tun. Ab einem bestimmten Grad und Umfang Ihrer Pflegetätigkeit sind Sie pflichtversichert, das heißt, die Pflegekasse führt für Sie Beiträge an die Rentenversicherung ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig waren oder nicht.

Die Pflegekasse zahlt für Sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Sie

  • zusätzlich zur Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind,
  • eine Person mit Pflegegrad 2 bis 5 pflegen,
  • wöchentlich zehn Stunden und mehr pflegen – verteilt  auf mindestens zwei Tage.

Hinweis: Hatten Sie noch vor dem 01.01.2017 einen Betroffenen ohne Pflegestufe, jedoch mit eingeschränkter Alltagskompetenz gepflegt (vormals Pflegestufe 0), sind Sie nach neuem Recht ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie beantragen Sie Beitragszahlungen für Ihre Rentenversicherung?

Wie alle Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten Sie die Beiträge für Ihre gesetzliche Rentenversicherung auf Antrag von der Pflegekasse der Person, die Sie pflegen. Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse.

Gesetzliche Unfallversicherung

Pflegepersonen sind bei ihrer Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, ohne dass sie für diesen Versicherungsschutz Beiträge aufbringen müssen. Der Versicherungsschutz gilt für alle Unfälle, die in Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit stehen, sowohl in der Wohnung als auch außerhalb, wie etwa beim Einkaufen.

Arbeitslosenversicherung

Ab einem bestimmten Umfang der Pflegetätigkeit sind Sie automatisch für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert, die Beiträge zahlt allein die Pflegekasse. Versicherungspflicht besteht ab 01.01.2017 für Sie, wenn Sie einen Betroffenen mit mindestens Pflegegrad 2 wöchentlich zehn Stunden und mehr – verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage – pflegen.

Unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit müssen Sie allerdings versicherungspflichtig gewesen sein oder Anspruch auf Arbeitslosengeld besessen haben.

Sollte Ihnen also nach Ende der Pflege ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nicht möglich sein, können Sie Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung beanspruchen. Gleiches gilt, falls Sie für die Pflege den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

Steuerfreies Pflegegeld

Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind für Pflegebedürftige steuerfrei. Wird das Pflegegeld an pflegende Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen weitergegeben, erzielen diese kein Einkommen und sind damit nicht steuerpflichtig.

Das Pflegegeld steht nicht der Pflegeperson, sondern dem Pflegebedürftigen zu.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.04.2023

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