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Wenn Sie Zeit für die Pflege brauchen

Wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen* pflegen wollen und für eine gewisse Zeit Ihre Berufstätigkeit aufgeben oder einschränken müssen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit, das heißt auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit von bis zu sechs Monaten. Bis zu zehn Tage erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen einmalig ein Pflegeunterstützungsgeld, das Ihnen den Lohnausfall ersetzt.

Teilzeitbeschäftigung

Sie können sich von Ihrem Arbeitgeber für die Pflege auch teilweise von der Arbeit freistellen lassen. In diesem Fall treffen Sie mit ihm eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Dabei hat der Arbeitgeber Ihren Wünschen zu entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.

Nach dem Familienpflegezeitgesetz besteht die Möglichkeit, bis zu zwei Jahre lang verkürzt zu arbeiten.

Freistellung

Sie haben die Möglichkeit, sich bis zu 24 Monate teilweise für eine Familienpflegezeit freistellen zu lassen, solange Sie mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Zur Begleitung schwerstkranker naher Angehöriger können Sie sich in der letzten Lebensphase freistellen zu lassen. Dies ist möglich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten und setzt ein entsprechendes ärztliches Zeugnis voraus.

Eine Freistellung ist auch für die Betreuung eines minderjährigen Kindes außer Haus möglich.

Achtung! Die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz dürfen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pflegezeit

  • Ihr Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte.
  • Sie wollen einen nahen Angehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Enkelkinder sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners) in häuslicher Umgebung pflegen.
  • Die Pflegekasse hat eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 1 festgestellt.
  • Bei der Begleitung eines schwerstkranken Angehörigen in der letzten Lebensphase ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis notwendig.

Soziale Absicherung von Pflegepersonen während der Pflegezeit

Als ehrenamtlich Pflegender sind Sie sozial abgesichert. So ist beispielsweise jeder, der einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 zumindest zehn Stunden auf zwei Tage verteilt pflegt, während der Pflegezeit rentenversichert.

In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort, zudem ist die Pflegetätigkeit automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Weitere Informationen:

Beendigung der Pflegezeit

Grundsätzlich können Beschäftigte die Pflegezeit vorzeitig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beenden.

Ausnahmsweise endet die Pflegezeit vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person

  • verstirbt,
  • in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder
  • die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.

Rückkehr in den Beruf

Auch beim Wiedereinstieg in den Beruf können Sie Unterstützung erhalten.

Weitere Informationen:

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.04.2023