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Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen)

Ersatz- und Ergänzungsschulen

Neben den Schulen in öffentlicher Trägerschaft gibt es in allen Schularten auch Schulen in freier Trägerschaft, zum Beispiel von privaten oder kirchlichen Organisationen, Vereinen, Gesellschaften oder Privatpersonen. Bei den Schulen in freier Trägerschaft werden Ersatz- und Ergänzungsschulen unterschieden.

Ersatzschulen

Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die als Ersatz für eine im Freistaat Sachsen vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene Schule in öffentlicher Trägerschaft dienen. Die Ersatzschule darf in ihren wesentlichen Merkmalen nicht hinter einer Schule in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen. An Ersatzschulen muss das gleiche Bildungsniveau erreicht werden, wie an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Schüler* erfüllen durch den Besuch einer Ersatzschule ihre Schulpflicht.

Ersatzschulen sind berechtigt, Schulgeld zu erheben. Sie unterliegen dabei aber dem Sonderungsverbot, das heißt, Schulgeld darf nicht in einer solchen Höhe erhoben werden, dass es Schüler wegen der Besitzverhältnisse der Eltern generell ausschließt. Ersatzschulen bieten deshalb in der Regel ein gestaffeltes Schulgeld, Geschwisterrabatte oder andere Nachlassmöglichkeiten an.

Ergänzungsschulen

Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für Schulen in öffentlicher Trägerschaft dienen. Ergänzungsschulen haben hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Bildungsangebots einen schulischen Charakter, sind aber nicht zwingend mit einer Schulart des Schulwesens in öffentlicher Trägerschaft vergleichbar. An Ergänzungsschulen werden in der Regel keine schulpflichtigen Schüler beschult.

Ergänzungsschulen sind in ihrer Gestaltung frei, sie sind nicht an für ähnliche Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltende Vorgaben gebunden. Dementsprechend können sie auch keine staatlichen Abschlüsse oder diesen gleichgestellte Abschlüsse vermitteln. Schüler einer Ergänzungsschule erhalten zum Schluss ihrer Ausbildung an der Ergänzungsschule eine Bescheinigung über den Schulbesuch oder ein Zertifikat der Schule.

Eine Ausnahme bilden die International Schools in Dresden und Leipzig. Diese sind in den Sekundarstufe I und II staatlich anerkannte Ergänzungsschulen. Schüler dieser Schulen erfüllen die Schulpflicht.

Ergänzungsschulen unterliegen nicht dem Sonderungsverbot. Die Höhe des Schulgeldes ist daher nicht begrenzt.

Schulen in freier Trägerschaft gründen

Um eine Ersatzschule zu gründen, brauchen Sie eine Genehmigung. Mit der Genehmigung erhält die Ersatzschule das Recht, Schüler zur Erfüllung der Schulpflicht aufzunehmen. Die Gründung einer Ergänzungsschule müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen.

Staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft

Ersatzschulen können nach einer bestimmten Frist die staatliche Anerkennung beantragen. Nur eine staatlich anerkannte Ersatzschule kann selbst öffentlich-rechtliche Prüfungen abhalten und Zeugnisse erteilen. Schüler einer genehmigten, aber (noch) nicht anerkannten Ersatzschule nehmen für Abschlussprüfungen an der Prüfung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft teil (Schulfremdenprüfung).

Finanzierung

Staatliche Finanzhilfen

Ersatzschulen erhalten staatliche Finanzhilfe auf Antrag vom Freistaat Sachsen. Für Ergänzungsschulen besteht diese Möglichkeit nicht.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024