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Technische Überprüfung und Feinstaubplakette

Hauptuntersuchung

Die Hauptuntersuchung (HU) gehört in Deutschland zu den wichtigsten gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeuguntersuchungen, wenn es um die Sicherheit und Umweltverträglichkeit Ihres Fahrzeugs im Straßenverkehr geht. Sie dient der Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Die Abgasuntersuchung (AU) ist als eigenständiges Modul in die Hauptuntersuchung integriert. Bei getrennter Durchführung darf diese Untersuchung frühestens einen Monat vor der Hauptuntersuchung durchgeführt werden.

Hinweis: Die Prüfplakette für die HU wird mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Sie müssen die Untersuchungen daher spätestens zum genannten Datum durchführen lassen.

Dokumentation

Das Ergebnis der HU wird in einem Untersuchungsbericht dokumentiert. In die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise in den Fahrzeugschein Ihres Fahrzeugs wird die Fälligkeit der nächsten Untersuchung eingetragen. Auf dem hinteren Kennzeichen wird zudem eine runde Plakette angebracht, die ebenfalls anzeigt, in welchem Jahr und Monat die nächste HU fällig ist.

Den Untersuchungsbericht über die HU müssen Sie mindestens bis zur nächsten HU aufbewahren und auf Verlangen der Polizei oder der Kfz-Zulassungsbehörde aushändigen können.

Sie brauchen den Untersuchungsbericht jedoch nicht im Fahrzeug mitführen, da die Prüfplakette am Fahrzeug bescheinigt, dass es zum Zeitpunkt dieser Untersuchung gemäß den Vorgaben der StVZO vorschriftsmäßig war. Bei Bedarf müssen Sie den Bericht jedoch der Polizei oder der Kfz-Zulassungsbehörde im Nachgang vorzeigen können. Sind Sie dazu nicht in der Lage, müssen Sie als Halter / Halterin auf Ihre Kosten eine Zweitschrift von der prüfenden Stelle beschaffen oder erneut die HU durchführen lassen.

Beschädigung von Plaketten

Sollte eine Plakette am Kennzeichen beschädigt sein oder hat sie sich abgelöst, muss umgehend eine neue angebracht werden. Dies gilt auch für das Klebesiegel der Kfz-Zulassungsbehörde. Dazu müssen die Kennzeichenschilder von der Kfz-Zulassungsbehörde neu abgestempelt werden.

Umweltzonen und Feinstaubplakette

Die EU hat für verschiedene Schadstoffe anspruchsvolle Luftqualitätswerte zum Schutz von Gesundheit und Umwelt festgelegt. Um die Schadstoffbelastung in hoch belasteten Gebieten zu senken, wurden sogenannte Luftreinhalte- und Aktionspläne mit zahlreichen Maßnahmen entwickelt. Diese Maßnahmen sehen auch Verkehrsbeschränkungen für ältere Kraftfahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß vor.

Umweltzonen

In diesem Zusammenhang richten viele Städte in Deutschland seit 01.01.2008 Umweltzonen ein, in denen ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit besonders hohen Abgaswerten besteht. Ziel ist die Verringerung der Feinstaubbelastung. Die erste Umweltzone in Sachsen wurde am 01.03.2011 in Leipzig in Kraft gesetzt.

Ein neues Verkehrszeichen "Umweltzone" signalisiert das feinstaubbedingte Fahrverbot. In diesen Zonen dürfen nur Fahrzeuge fahren, die mit einer entsprechenden Feinstaubplakette gekennzeichnet sind oder die vom Fahrverbot ausgenommen sind, wie zum Beispiel:

  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind (Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis)
  • Oldtimer

Feinstaubplakette

Anhand der Zuordnung Ihres Fahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe kennzeichnen Sie es mit der entsprechenden Feinstaubplakette:

  • Schadstoffgruppe 2: rote Plakette
  • Schadstoffgruppe 3: gelbe Plakette
  • Schadstoffgruppe 4: grüne Plakette

Sollte Ihr Fahrzeug in die Schadstoffgruppe 1 fallen, kann keine Plakette ausgestellt werden.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 04.01.2024

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