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Besondere Regelungen zur medizinischen Versorgung nach Sozialgesetzbuch XII

Für Sozialhilfeempfänger*, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, und für einen Teil der dort freiwillig versicherten Leistungsberechtigten muss das Sozialamt die Krankenversicherungsbeiträge übernehmen. Die Übernahme der Beiträge für den anderen Teil der freiwillig Versicherten steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers, das heißt diese können übernommen werden.

Sozialhilfeempfänger, die privat versichert sind, haben Anspruch auf die Übernahme der Beiträge, welche die Leistungen der Krankenkasse im Umfang des Basistarifs sicherstellen.

Die medizinische Versorgung von Sozialhilfeempfängern, die vor Bezug der Leistung nicht krankenversichert waren, wird von der Krankenkasse übernommen,

  • soweit diese länger als einen Monat Sozialhilfe erhalten. Die Leistungsberechtigten haben hierzu eine Krankenkasse auszuwählen. Erfolgt dies nicht, so erfolgt die Anmeldung bei einer Krankenkasse durch das Sozialamt. Die Betroffenen erhalten eine Krankenversichertenkarte. Sie sind jedoch keine Mitglieder der Krankenkasse; entstehende Kosten der medizinischen Versorgung werden der Krankenkasse vielmehr vom Sozialamt erstattet.
  • Nicht krankenversicherten Leistungsberechtigten, die weniger als einen Monat Leistungen beziehen, werden vom Sozialamt Leistungen im Rahmen der Krankenhilfe gewährt.

Alle Sozialhilfeempfänger unterliegen den gesetzlich geregelten Zuzahlungen zu Medikamenten, Hilfs- und Heilmitteln sowie Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten. Auf die Regelungen im SGB V wird verwiesen. Die maximale Höhe der Summe der Zuzahlungen pro Jahr liegt bei zwei Prozent des Regelbedarfs des Haushaltsvorstandes, bei chronisch Kranken bei ein Prozent.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Hinweis:

Als chronisch krank gilt jemand, wenn:

  1. die Person sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (mindestens ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit) und an einem für die Behandlung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnimmt oder
  2. Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt oder
  3. der Grad der Behinderung bei mind. 60 % oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bei mind. 60 % liegt oder
  4. kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist, weil ansonsten nach ärztlicher Einschätzung eine Verschlimmerung der Erkrankung, Verminderung der Lebenserwartung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht und
  5. die chronisch kranke Person regelmäßig ab dem 1. Januar 2008 die gesetzlich vorgegebenen Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen hat (gilt nur für nach dem 1. April 1972 geborene Personen),
  6. die chronisch kranke Person, die an einer Krebsart erkrankt ist, für die eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung besteht, diese Untersuchung regelmäßig ab dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen hat. Dies gilt nur für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April 1962 geborene männliche Personen,
  7. der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten feststellt. 

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Redaktion Amt24; Quelle: Gesundheitswegweiser für Migranten im Freistaat Sachsen 17.04.2024

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