Patientenverfügung
Arzt* und Patient wirken bei der Heilbehandlung zusammen: Der Arzt stellt fest, was medizinisch indiziert ist, klärt den Patienten darüber auf und bietet ihm eine Behandlung an. Der Patient entscheidet, ob er dem einwilligt. Gegen den Willen des Patienten darf der Arzt nicht behandeln. Das gilt auch bei lebenserhaltenden und lebensverlängernden Maßnahmen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Patientenwille
Aber auch wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, gebietet sein Selbstbestimmungsrecht die Beachtung seiner Wünsche. Liegt keine klare, im Vorhinein getroffene Willensäußerung des Patienten vor, muss sein Vertreter (Vorsorgebevollmächtigter oder Betreuer) nach dem "mutmaßlichen Patientenwillen" entscheiden.
Es liegt auf der Hand, dass die Feststellung des mutmaßlichen Willens eines anderen sehr schwer sein kann. Deshalb sollten Sie sich rechtzeitig mit diesen Fragen auseinandersetzen und versuchen, sich über Ihre eigenen Wertvorstellungen und Wünsche klar zu werden. Mit einer Patientenverfügung können Sie Vorsorge treffen und selbst festlegen, ob und welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind.
Einwilligungsfähige Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer medizinischen Maßnahme und deren Ablehnung verstehen und seinen Willen daran ausrichten kann.
Inhalt der Patientenverfügung
Der Inhalt der Patientenverfügung bezieht sich auf konkrete Situationen und Bestimmungen zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen. Diese umfassen beispielsweise Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe. Je genauer die Bestimmungen getroffen werden, desto besser können diese nach dem Willen des Patienten erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, Behandlungen einzufordern, einzuschränken oder völlig abzulehnen.
Damit eine Patientenverfügung auch bei nicht genannten Behandlungsmaßnahmen nach Ihrem Willen ausgelegt werden kann, sollte sie auch individuelle Wünsche sowie Wertvorstellungen beinhalten. Zudem kann eine Erklärung zur Organ- und / oder Gewebespende in einer Patientenverfügung abgegeben werden.
Die Verfügung muss schriftlich erfolgen und durch eine eigenhändige Unterschrift oder durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein.
Hinweis: Seit dem 01.01.2023 sieht das Gesetz für Ehegatten und Lebenspartner ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vor, für den Fall, dass der behandlungsbedürftige Ehegatte oder Lebenspartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann. Dieses sog. Ehegattenvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt und bezieht sich unter anderem auf die Durchführung oder Unterlassung von Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen.
Andere nahe Angehörige und Vertraute, wie beispielsweise Geschwister oder Kinder können bei eigener Entscheidungsunfähigkeit Entscheidungen in Bezug auf Untersuchung, Pflege oder Behandlung trotz vorhandener Patientenverfügung dagegen nur dann treffen, wenn dazu eine Vollmacht vorliegt.
Welche Person an Ihrer Stelle Entscheidungen treffen oder Ihre vorab gemachten Entscheidungen durchsetzen soll, ergibt sich nämlich nicht aus der Patientenverfügung. Dies ist ein zentraler Unterschied zur Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht verbinden
Die Patientenverfügung dient lediglich dazu, Ihren Willen auf vorab festgelegte medizinische Behandlungsmethoden umzusetzen. Bei einer Vorsorgevollmacht hingegen wird verfügt, wer als Bevollmächtigter in Ihrem Namen medizinische oder andere Anordnungen treffen soll.
Sie können die Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht aber miteinander verbinden, indem Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht festlegen, welche Person die von Ihnen getroffene Patientenverfügung durchsetzen und beachten soll. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und können daher nebeneinander erstellt werden.
Hinweis zum Aufbewahrungsort bei sich tragen
Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung so aufzubewahren, dass Arzt, Bevollmächtigter, Betreuer und Betreuungsgericht schnell und unkompliziert Kenntnis von Existenz und Aufbewahrungsort der Verfügung erlangen können. Dazu ist es sinnvoll, einen entsprechenden Hinweis immer bei sich zu tragen, am besten bei Ihren Ausweispapieren. Eine abtrennbare Hinweiskarte finden Sie im letzten Teil der Broschüre zur Vorsorge und Betreuung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:
- Betreuung und Vorsorge – Ein Leitfaden
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Darüber hinaus besteht seit dem 01.01.2023 die Möglichkeit, einen Hinweis auf das Vorliegen einer Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Außerdem können Sie einen Hinweis auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung auch auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte speichern lassen.
Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht, deren Umfang und den Namen der bevollmächtigten Person beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024