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Versorgung von Impfgeschädigten
Personen, die durch eine von einer zuständigen Landesbehörde empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erleiden,
- die über das übliche Ausmaß einer Reaktion hinausgeht und
- einen darauf beruhenden Schaden haben,
können Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 25.03.2025