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Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise

Sollten Sie in einem Betrieb arbeiten, welcher von der Corona-Krise wirtschaftlich getroffen ist, kann Ihr Arbeitgeber für Sie Kurzarbeitergeld beantragen, um den vorübergehenden Arbeitsausfall finanziell auszugleichen. Die zeitlich begrenzten Regelungen unterstützen Unternehmen, Kurzarbeitergeld für ihre Angestellten schnell und unproblematisch zu beantragen.

Wenn Ihr Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen einen herblichen Arbeitsausfall hat, besteht die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beziehen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem anderen unabwendbaren Ereignis beruht sowie vorübergehend und nicht vermeidbar ist und zusätzlich im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Brutto betroffen sind.

Verdienstausfall rechtzeitig anzeigen

Den Arbeitsausfall muss der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Dies sollte zeitnah erfolgen, da das Kurzarbeitergeld frühestens ab dem Kalendermonat geleistet wird, in welchem der Agentur für Arbeit die Anzeige vorlag.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 12.08.2021

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